Der Schengen-Raum
Die Regierungen der Niederlande, Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs und Deutschlands haben 1985 das erste Schengener Abkommen unterschrieben und damit den Grundstein der Öffnung der Binnengrenzen für den Personenverkehr gelegt. Mit dem vollständigen Inkrafttreten des ersten Schengener Abkommens im Jahr 1995 wurden nicht nur die Personengrenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft, sondern auch eine einheitliche Visa- und Asylpolitik eingeführt und die Zusammenarbeit von Polizei und Justiz, sowie die Überwachung der gemeinsamen Außengrenzen beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren Spanien und Portugal dem Schengener Abkommen bereits beigetreten. Mittlerweile umfasst der Schengen-Raum 29 Länder – neben den bereits genannten sieben Staaten sind inzwischen Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein, sowie fast alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Teil des Schengen-Raums. Zypern und Irland sind die einzigen EU-Mitgliedsstaaten, die (noch) nicht Teil des Schengen-Raums sind. (1).
So ermöglicht der Schengen-Raum nicht nur seinen 450 Millionen Einwohner:innen, sondern auch Angehörigen von Drittstaaten, deren Visum in einem Schengen-Mitgliedstaat akzeptiert wurde, die unkomplizierte Überschreitung der Binnengrenzen. Von diesem Recht machen täglich etwa 3,5 Millionen Menschen Gebrauch. Darüber hinaus sorgen die Grenzöffnungen auch im grenzüberschreitenden Handel für weniger Komplikationen: Waren können schneller geliefert und Kosten somit eingespart werden (2).
Herausforderungen und Ausnahmen
Aktuell steht der Schengen-Raum jedoch vor einer Herausforderung: Seit einiger Zeit gibt es an verschiedenen Grenzen innerhalb des Schengen-Raums immer wieder Personenkontrollen. Wie passt das mit der grundliegenden Idee von Schengen zusammen? Laut dem Schengener Grenzkodex ist es Mitgliedsstaaten erlaubt, Grenzkontrollen an den Binnengrenzen als “Ausnahme” (Schengener Grenzkodex, Art. 12) und nur “als letztes Mittel” (Schengener Grenzkodex, Art. 22) im Schutz vor einer “Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit” (Schengener Grenzkodex, Art. 24) wieder einzuführen. Besonders zu Zeiten der Corona-Pandemie, bei nationalen Großveranstaltungen mit erhöhten Sicherheitsrisikos oder nach Terroranschlägen hat sich diese Möglichkeit der temporären Wiedereinführung von Grenzkontrollen als sinnvolle Maßnahme herausgestellt. Dennoch wird betont, dass Umfang und Dauer der Kontrollen das zur Überwindung der Bedrohung nötige Maß nicht überschreiten sollen (Schengener Grenzkodex, Art. 22). Die Kontrollen sollen also nur so lange bestehen, wie es wirklich nötig ist. So ist im Grenzkodex für Grenzkontrollen eine Dauer von höchstens sechs Monaten vorgesehen, die unter “außergewöhnliche(n) Umstände(n) (...)” (Schengener Grenzkodex, Art. 25(4)) jedoch auf eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren ausgedehnt werden kann. Das Europäische Parlament hat 2024 verkündet, dass fortan eine Verlängerung der Grenzkontrollen auf insgesamt maximal drei Jahre möglich ist, damit Staaten auf Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit besser reagieren können (3).
Der Schengen-Raum ermöglicht seinen Einwohner:innen also das Reisen ohne Personenkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten. Gleichzeitig räumt der Schengener Grenzkodex den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Personenkontrollen in Ausnahmesituationen und für einen begrenzten Zeitraum wieder einzuführen. Wie die Mitgliedstaaten aktuell von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird im zweiten Teil des Artikels betrachtet.
__________________________________________________
QUELLEN:
- Bild: Edifício Berlaymont (4628158078) by Leandro Neumann Ciuffo via Wikimedia Commons licensed under CC BY 2.0
- Schengener Grenzkodex - EUR Lex - Europäische Union: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
- (1): Bundeszentrale für politische Bildung (2025): 40 Jahre Schengener Abkommen
- (2): Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union: Erläuterungen zum Schengen Raum
- (3): Europäisches Parlament (2024): MEPs give green light to a reformed Schengen Borders Code