Bei der Aufzählung aller EU-Organe kann recht schnell Verwirrung entstehen. Denn mit dem Europäischen Rat und dem Rat der EU (auch Ministerrat genannt) gibt es zwei ähnlich klingende, jedoch von ihrer Funktion und Zusammensetzung her völlig unterschiedliche Institutionen, die häufig verwechselt werden. Zudem existiert eine internationale Organisation mit dem Namen Europarat. Doch Vorsicht: Dieser ist keine EU-Institution, sondern existiert unabhängig von ihr. Was der Europarat genau ist, aus welchen Organen er besteht und weshalb er nun nicht zur EU gehört, soll Thema dieses Artikels sein.

Gründungsphase

Einer der größten Antreiber einer supranationalen Organisation in Europa war der britische Premierminister Winston Churchill. Unter seiner Schirmherrschaft fand im Mai 1948 der Haager Europa-Kongress statt, der erster Meilenstein für den Integrationsprozess in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg gilt. Über 700 europäische Delegierte bekannten sich zu einer paneuropäischen Bewegung mit dem Ziel ein föderales Europa voranzutreiben, das auf demokratischen Grundwerten fußt. Schon zwei Jahre zuvor hatte Churchill in einer Rede an der Universität Zürich dafür geworben, eine Art Vereinigte Staaten von Europa zu schaffen.

Der Europarat wurde schließlich am 5. Mai 1949 in London gegründet und ist somit älter als die EU bzw. die EWG, was ihn zur ersten internationalen Organisation in Europa nach Ende des Zweiten Weltkrieges macht. Als Grundlage diente der Londoner Zehnmächtepakt, den die folgenden zehn Gründungsmitglieder unterzeichneten: Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich. Deutschland durfte aufgrund der Kriegsverbrechen erst 1950 als assoziiertes und 1951 als vollständiges Mitglied beitreten. Seinen Sitz hat der Europarat in Straßburg, nur einige hundert Meter Luftlinie vom Europäischen Parlament entfernt.

Das primäre Ziel des Europarats ist die Sicherung des Friedens in Europa sowie den Schutz von Menschenrechten. 1950 verfasste der Europarat mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Grundlage für ihr Handeln. Jedes Land, das Ansprüche auf die Aufnahme in den Europarat stellt, ist dazu verpflichtet, der EMRK zuzustimmen.

Organe und Struktur

Als Entscheidungsgremium des Europarats fungiert das Ministerkomitee. Dieses besteht aus den Außenminister*innen aller Mitgliedsstaaten bzw. ihren Ständigen Vertreter*innen. Die Debatten über aktuell relevante Themen finden in der Parlamentarischen Versammlung (PV) statt. Die Parlamentarische Versammlung spricht Empfehlungen aus über die das Ministerkomitee letzten Endes entscheidet, weshalb die PV auch als Motor des Europarats gilt. Dazu wählt die PV den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des Europarats, die das Gremium als administrative Spitze nach außen hin vertritt sowie die Richter*innen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Teil der PV sind derzeit 324 Abgeordnete aus allen Mitgliedsstaaten, die allesamt von ihren jeweiligen nationalen Parlamenten entsendet werden. Direktwahlen, wie die Europawahlen in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlamentes, gibt es für die PV nicht.

Das Justizorgan wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gebildet und gilt als mediales Aushängeschild des Europarats, da er das einzige Organ ist, dessen Entscheidungen bindend sind und zwingend von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. Im Gegensatz zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), ist der EGMR für Individualbeschwerden zuständig. Das bedeutet, dass jede/-r einzelne/-r Bürger-/in eines Mitgliedsstaates sich mit individuellen Klagen gegen Menschenrechtsverletzungen und der Missachtung von Grundfreiheiten in ihrem Heimatland an den EGMR wenden können, sofern der nationale Rechtsweg vollständig ausgeschöpft ist. Zudem kann jeder Mitgliedsstaat Klagen gegen einen anderen Mitgliedsstaat vor Gericht bringen, wenn Bedenken bezüglich der Nichteinhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvektion bestehen.

Unterschiede und Gemeinsamkeiten mit der EU

Einen deutlichen Unterschied zwischen Europarat und EU ist schon allein mit Blick auf die Mitgliedsstaaten zu erkennen. Während der EU derzeit 27 Staaten angehören, zählt der Europarat ganze 46 Mitgliedsstaaten. Bis auf den Vatikan, Kosovo, Belarus und Russland sind alle geographisch zu Europa gehörenden Staaten Teil des Europarats, einschließlich der Türkei, Armenien, Aserbaidschan und Georgien. Auch Russland gehörte in der Vergangenheit der Organisation an, wurde jedoch infolge des Angriffskrieges gegen die Ukraine, im März 2022 ausgeschlossen.

Der wohl größte und bedeutendste Unterschied besteht in der rechtlichen Durchsetzungskraft. Denn anders als die EU besitzt der Europarat keine Gesetzgebungskompetenz. Stattdessen verabschiedet der Europarat völkerrechtliche Abkommen und Empfehlungen. Dabei liegt es in der eigenen Verantwortung der Mitgliedsstaaten, ob sie ein Übereinkommen ratifizieren. Die Ausnahme bilden die Urteile des EGMR, welche für die betroffenen Staaten bindend sind. Während die EU umfassende Kompetenzen in verschiedenen Politikbereichen besitzt, liegen die Kompetenzen des Europarats ausschließlich auf Ebene der Menschenrechte und des Schutzes der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Generell ist es für die Mitgliedsstaaten des Europarats nicht verpflichtend, den ausgehandelten Verträgen zuzustimmen, sodass keinerlei Sanktionen drohen, falls ein Mitgliedsstaat sich bewusst gegen die Ratifizierung einer Konvention entscheidet. Dagegen folgen Entscheidungen in der EU dem Prinzip der Einstimmigkeit bzw. der qualifizierten Mehrheit, sodass Kompromisse unter den Mitgliedsstaaten zwangsläufig erforderlich sind.

Die Gemeinsamkeiten zwischen dem Europarat und der EU basieren in erster Linie auf einem gemeinsamen Wertefundament. Die vom Europarat geförderten und geschützten Werte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung von Menschenrechten bilden zugleich die Grundlage für das EU-Recht und müssen von jedem potenziellen Beitrittsland gewährleistet werden. Diese institutionelle Verbundenheit beider Organisationen spiegelt sich auch auf symbolischer Ebene wider. Denn sowohl der Europarat als auch die EU nutzen die gleiche Europaflagge und Europahymne bei öffentlichen Auftritten, was für Beobachter mitunter verwirrend erscheinen kann. Interessanterweise gehen beide zentralen Symbole auf den Europarat zurück. Er war es, der die bekannte Europaflagge mit 12 goldenen Sternen zum Symbol der europäischen Einheit machte und Beethovens neunte Sinfonie (Ode an die Freude) zur Europahymne erklärte, bevor die EU im Jahr 1985 beide Embleme offiziell übernahm.

Fazit

Der Europarat ist eine eigenständige Organisation, die ihre Kompetenzen im Schutz der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hat. Gemeinsam mit der EU bildet der Europarat das europäische Wertegerüst und ist mit zurzeit 46 Mitgliedern ist der Europarat geographisch weitaus ausgedehnter als die EU. Wichtigstes Organ ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der Individualklagen gegen staatliche Missachtung von Grund- und Menschenrechten behandelt. Anders als die EU verfügt der Europarat jedoch nicht über eine allgemeine supranationale Gesetzgebungskompetenz. Seine Wirkung beruht vor allem auf völkerrechtlichen Übereinkommen und der Rechtsprechung des EGMR. Gerade die Europäische Menschenrechtskonvention und die Urteile des EGMR haben den Menschenrechtsschutz in Europa nachhaltig geprägt.

Quellen