Was ist Racial Profiling?

Die Definition von ‚Racial Profiling‘ weist einige Kontroversen auf.
So seien Definitionen von ‚Racial Profiling‘ gebräuchlich wie „‚Racial profiling is the use of race or ethnicity, or proxies thereof, by law enforcement officers as a basis for judgment of criminal suspicion‘” (Belina 2016, S. 132, zit. nach Glaser 2015, S. 3, Herv. i. Orig.). Eine solche Definition sei jedoch – so Bernd Belina – schwierig, da sie für eine begrenzte Sichtweise auf Racial Profiling stehe, die Racial Profiling nur mit dem Handeln einzelner und nur mit Überprüfungen, die lediglich durch die „‚ethnicity‘“ (Belina 2016, S.133, Herv. i. Orig.) der Überprüften begründet seien, in Verbindung bringe (vgl. Belina 2016, S. 132f.).  Auch Hendrik Cremers Definition von Racial Profiling – „die polizeiliche Praxis, unveränderlichen [sic] Merkmale, die das äußere Erscheinungsbild eines Menschen prägen, als Entscheidungsgrundlage für polizeiliche Maßnahmen wie Personenkontrollen heranzuziehen“ (Cremer 2017, S. 405) – weist demnach ähnliche Schwachstellen auf, umgeht die von Belina kritisierte Individualisierung hier aber mit dem Verweis auf „die polizeiliche Praxis“ (Cremer 2017, S. 405) statt auf das Handeln von Polizeibeamt_innen (vgl. Cremer 2017, S. 405). Dennoch ist Cremers Definition von Racial Profiling aus zweierlei Gründen noch zu begrenzt, wird die weite Sichtweise von Belina herangezogen.

Erstens plädiert Belina für eine Sicht auf Racial Profiling, bei der die gesamte Organisation der Polizei berücksichtigt werden müsse, was neben den Handlungen und Ansichten einzelner Beamt_innen auch die politischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen einschließe. Zweitens setzt sich Belina dafür ein, dass auch diejenigen Überprüfungen als ‚Racial Profiling‘ bezeichnet werden, bei denen die ‚ethnicity‘ zwar nicht der alleinige Anlass gewesen sei, infolge von „‚Intersektionalitäten‘“ (Belina 2016, S. 134, zit. nach Künkel 2014, S. 281) und des ausgesuchten „‚Ort[s] der Kontrolle‘“ (Belina 2016, S. 134, zit. nach Busch 2013, S. 6) aber überdurchschnittlich oft „People of Colour“ (Belina 2016, S. 134) unter den Überprüften seien. Demzufolge seien auch die ausgesuchten Orte, sowie Faktoren wie unter anderem der Kleidungsstil in die Überlegungen bezüglich Racial Profiling miteinzubeziehen. Diese weitere Sicht auf Racial Profiling wird als „institutionelle[r] Rassismus“ (Belina 2016, S. 134) bezeichnet (vgl. Belina 2016, S. 134).

Auch wenn Cremers oben genannte Definition von Racial Profiling diese beiden Aspekte nicht umfassen, kristallisiert sich in Cremers Text ‚Racial Profiling: Eine menschenrechtswidrige Praxis am Beispiel anlassloser Personenkontrollen‘ heraus, dass auch Cremer eher eine weitere Sichtweise auf Racial Profiling vertritt. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass er die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Racial Profiling untersucht und dabei zu dem Schluss kommt, dass auch dann eine Diskriminierung vorliege, wenn ‚Intersektionalitäten‘, die sich nicht nur auf dauerhafte Eigenschaften des Aussehens beziehen, bei dem Entschluss zu einer Überprüfung eine Rolle spielen (vgl. Cremer 2017, S. 405ff.).

Wie sehen die gesetzlichen Regelungen bezüglich Racial Profiling in Deutschland aus?

Da Polizist_innen bei der Praxis des Racial Profilings in ihrem Umgang mit Menschen durch das Aussehen der letzteren beeinflusst werden, handle es sich hierbei um „rassistische[] Diskriminierung“ (Cremer 2017, S. 407), welche eigentlich durch den Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes und durch die von der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Menschenrechtsabkommen untersagt sei. Da letztere Abkommen von der Bundesrepublik offiziell anerkannt worden seien, müssen sich auch die deutsche Polizei und die deutschen Gerichte an die Bestimmungen halten (vgl. Cremer 2017, S. 406f.). Hierbei sei wichtig zu berücksichtigen, dass auch diejenigen gesetzlichen Regelungen gegen Grund- und Menschenrechte verstoßen, die zwar keinen expliziten diskriminierenden Charakter haben, dennoch aber in großer Zahl zu rassistischen Ungleichbehandlungen führen.

Ein solcher Fall liege allerdings vor, so Cremer, wenn § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes betrachtet werde. In dieser Bestimmung werde zwar nicht explizit Racial Profiling gestattet, allerdings werden dadurch verdachtsunabhängige Überprüfungen durch die Polizei erlaubt. Überdies werde Racial Profiling begünstigt, da in der Bestimmung ausgesagt werde, dass das Ziel der polizeilichen Überprüfungen sei, Menschen ausfindig zu machen, die sich unerlaubterweise in Deutschland aufhalten. Ein solches Ziel wiederrum verleite die Beamt_innen dazu, eine Verbindung zwischen der Legalität des Aufenthaltes und dem Aussehen einer Person herzustellen und auf dieser Basis zu entscheiden, ob eine Person überprüft werde oder nicht. Aus diesem Grunde schließt Cremer, dass „[d]ie Norm […] damit auf Diskriminierungen angelegt“ (Cremer 2017, S. 409) sei (vgl. Cremer 2017, S. 409).

Auch Belina befasst sich in seinem Text ‚Der Alltag der Anderen: Racial Profiling in Deutschland?‘ mit den Bestimmungen des Bundespolizeigesetzes, um zu analysieren, ob und inwiefern Racial Profiling bereits durch das Gesetz gefördert werde. Hierbei stellt er fest, dass eine Reihe von Paragraphen des Bundespolizeigesetzes Polizeibeamt_innen gestatten, verdachtsunabhängig Personen zu überprüfen, um herauszufinden, ob sie sich womöglich unerlaubterweise in Deutschland aufhalten. An dieser Stelle merkt Belina wie Cremer ebenfalls an, dass Polizist_innen durch diese Gesetzgebungen dazu verleitet werden, das Aussehen der Personen mit der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in Beziehung zu setzen. Dies führe wiederrum dazu, dass in diesem Kontext „die ‚Rechtsgrundlagen für polizeiliches und justizielles Handeln […] Praktiken des Racial Profiling voraussetzen‘“ (Belina 2016, S. 137; zit. nach ajk-berlin 2013, S. 13), wie „der Arbeitskreis kritische Juristinnen und Juristen an der Humboldt-Universität zu Berlin“ (Belina 2016, S. 137) feststellte (vgl. Belina 2016, S.135f.).

Zudem manifestiere sich ‚institutioneller Rassismus‘ in den gesetzlichen Regelungen einiger Bundesländer, die der Polizei die Schaffung von „Gefahrengebieten“ (Belina 2016, S. 140) gestatten. Durch Benennung eines Gebietes als ‚Gefahrengebiet‘ werde der Polizei erlaubt, Personen ohne konkreten Verdachtsfall zu überprüfen. Dies führe dazu, dass es der Polizei möglich werde, gezielt ‚People of colour‘ zu kontrollieren, wobei aber auch hier ‚Intersektionalitäten‘ eine große Rolle spielen. Wichtig bei der Entscheidung, welche Person überprüft werde, sei demzufolge oft „die Kombination aus dunkler Hautfarbe, männlichem Geschlecht, einem Alter zwischen rd. 14 und 40 Jahren sowie sichtbaren Hinweisen auf die Zugehörigkeit zu den ärmeren Bevölkerungsschichten“ (Belina 2016, S. 140) (vgl. Belina 2014, S. 140).

 

 

 

Plakat im Viertel gegen rassistische Polizeigewalt (Quelle: Studierende 2020)

 

 

 

 

 

Quellen:

Belina, Bernd (2016): Der Alltag des Anderen: Racial Profiling in Deutschland? In: Dollinger, Bernd & Henning Schmidt-Semisch (Hrsg.): Sicherer Alltag? Politiken und Mechanismen der Sicherheitskonstruktion im Alltag. Wiesbaden: Springer VS: 123-146.

Cremer, Hendrik (2017): Racial Profiling: Eine menschenrechtswidrige Praxis am Beispiel anlassloser Personenkontrollen. In: Fereidooni, Karim & Meral El (Hrsg.): Rassismuskritik und Widerstandsformen. Wiesbaden: Springer VS: 405-414.


Comments



You must be logged in to post a comment.

Name

Email

Website

Speak your mind

Zur Werkzeugleiste springen