Auseinandersetzung mit der Bedeutsamkeit von Datenschutz

Auseinandersetzung mit der Bedeutsamkeit von Datenschutz

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Einleitung und kurze Zusammenfassung Seminarvortrag

Im Rahmen des Seminars “Mediendidaktik & Medienbildung. Reflexion und Bewertung von Einsätzen digitaler Elemente in die Lehre” habe ich zum Thema Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und ihrer Bedeutung in der Schule für uns angehende Lehrkräfte referiert. Dabei ging es um

  1. die DSGVO im allgemeinen, ihre Entstehung und um die wesentlichen Grundsätze
  2. die Bedeutung der DSGVO für uns als Privatpersonen, v.a. im Sinne der Rechte, die Privatpersonen haben (wie das Marktortprinzip, die Datenübertragbarkeit )
  3. die Bedeutung der DSGVO in der Schule im Kontext des bremischen Schuldatenschutzgesetzes (dies war der ausführlichste Teil des Referats und soll in diesem Reflektionsbericht aber keine Rolle spielen)
  4. und als Ausblick habe ich auf das große Thema “Daten als Währung” verwiesen für das im Seminar leider kein weiterer Platz

Ich habe mich für das Referat intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt und würde sagen, dass ich für den Vortrag tief im Thema “‘drin” war. Jetzt, rund drei Monate später, beobachte ich überrascht an mir selbst wie wenig präsent mir das Thema noch ist – insbesondere in Hinblick auf die obigen Punkte zwei und vier:

Warum bleibt die Bedeutung des Schutzes von persönlichen Daten für einen selbst (sogar nach intensiver Auseinandersetzung damit) so schwer zu greifen?

 

Die Schwierigkeiten der Frage warum Datenschutz für eine Privatperson wichtig ist

Warum ist Datenschutz denn überhaupt wichtig?

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zitiert eine Begründung des Bundesverfassungsgerichts1:

 

Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.

 

Oder etwas knackiger formuliert der Bundesbeauftragte an anderer Stelle2:

 

Denn wer die Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Daten zu seiner Person durch die verschiedensten Stellen in Staat und Wirtschaft nicht mehr nachverfolgen kann, verliert die Kontrolle darüber und damit auch einen Teil dieser Selbständigkeit und Mündigkeit

All dies erscheint erst einmal nachvollziehbar und einleuchtend. Warum wird Datenschutz dann nicht mehr von Privatpersonen “gelebt”?

Ich kann vor allem zwei Aspekte erkennen:

 

1.  Datenschutz im Alltag nervt.

Ein konkretes, persönliches Beispiel: meine Frau und ich haben gerade ein Problem mit unserer KFZ-Versicherung. Ich kann gut tagsüber mal telefonieren, meine Frau nicht. Meine Frau ist allerdings die Vertragsinhaberin. Die Versicherung sieht sich an der telefonischen Hotline aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in der Lage mir Auskunft zum Bearbeitungsstand zu geben.

Ständig muss man neuerdings Datenschutzerklärung unterschreiben. Beim Arzt, beim Arbeitgeber, bei Behörden. Die Uni Bremen tut sich intern(!) mit der Kommunikation zwischen verschieden Stellen schwer – aus Datenschutzgründen.

Im Internet klickt man ununterbrochen Consent Banner weg.

Hier muss man auch die Perspektive all dieser Anbieter und Institutionen betrachten: die Datenschutzauflagen zu berücksichtigen und umzusetzen kostet Geld und Zeit. Oftmals wird dies wohl als lästige Pflicht wahrgenommen und dann mitunter auch nicht besonders kundenfreundlich umgesetzt – “ist ja schließlich verordnet”.

Ich denke um hier Abhilfe zu schaffen muss sich zum einen eine stärkere gesellschaftliche Gewöhnung an das noch recht neue Thema entwickeln und zum anderen muss die Vorbereitung durch die Gesetzgeber besser werden. Aktuell sind die entsprechenden Vorgänge zu sperrig und zu umständlich oder auch in der realen Praxis einfach völlig ungeeignet: z.B. die Tatsache, dass man heutzutage auf praktisch jeder Webseite erst einmal den Cookie Consent Canner wegklicken muss, ist sicherlich nicht zielführend. Die wenigsten werden die Canner lesen und das Wegklicken bewusst tun. Hier sehe ich großes Potenzial und Bedarf für Verbesserungen.

Und sobald Datenschutz im Alltag weniger sperrig zu nutzen ist, sollte hoffentlich automatisch auch die Akzeptanz und die Gewöhnung steigen.

 

2.  Es werden praktisch keine ernsthaften Probleme für Privatpersonen bekannt, die mit (mangelndem) Datenschutz zu tun haben

Ein Thema sind beispielsweise Betrugsfälle in Bezug auf Zugangsdaten zu online Konten oder Bankkonten. Dass so etwas problematisch und die entsprechenden Daten zu schützen sind, ist offensichtlich und möchte ich an dieser Stelle abgrenzen von dem generellen Schutz personenbezogener Daten um den es wesentlich in der DSGVO geht.

Mir persönlich ist kein einziger Fall bekannt, wo eine Privatperson bewusst signifikante Nachteile auf Grund herausgegebener persönlicher Daten erlitten hat. Auch eine kurze Internetrecherche dazu bleibt praktisch ergebnislos. Unbewusst kann dies natürlich anders aussehen. Hier käme man schnell auf Themen wie Wahlmanipulation, was aber ebenfalls für Einzelpersonen schwer zu greifen ist und den Rahmen dieses kurzen Berichts sprengt.

Vielleicht bräuchte es das Bekanntwerden von Problemen für Einzelpersonen um das Thema mehr in der Gesellschaft bewusst zu machen. Allerdings könnte man auch die Frage aufwerfen, wenn keine Probleme entstehen, vielleicht ist der Datenschutz dann auch doch nicht so wichtig?

Die meiner Meinung nach eigentlich zu beantwortende Fragen lauten: Wodurch entstehen mir Nachteile, dadurch dass z.B. Amazon, Apple, Facebook, Google und co meine Daten haben? Oder viel mehr, wie merke ich diese Nachteile? Und wie wird darüber informiert? Die einzige sehr bekannte Konsequenz ist individualisierte Werbung. Wie sehr und ob das überhaupt ein Problem ist, wäre zu diskutieren. Die Möglichkeiten sich zu informieren sind begrenzt. Z.B informiert die Bremer Verbraucherzentrale in ihrem Artikel “Im Visier von Unternehmen: Die Jagd nach Kundendaten”3:

Persönliche Daten haben einen echten Wert und sollten auf diesem Wege [im Rahmen von Gewinnspielen] nicht preisgegeben werden.

Die Frage nach dem genauen Warum bleibt allerdings im Wesentlichen unbeantwortet. Und weiter

Wägen Sie ab, ob die meist mageren Preisnachlässe beim Einsatz von Kundenkarten die Offenlegung Ihres Konsumverhaltens wert sind!

Hier fehlt jeglicher Hinweis darauf wie man so etwas abwägen soll.

Ein letztes Problem, dass ich aus persönlicher Erfahrung nennen möchte, ist die bereits resignierte Einstellung vieler Personen. Nach dem Motto “Die haben doch eh schon alles, jetzt ist es auch egal” wird das Thema oftmals abgetan. Solang es keine sichtbaren Folgen gibt, fällt es schwer gegen dieses “egal” zu argumentieren.

 

Fazit

Mir scheint es noch ein weiter Weg zu sein, bis die Bedeutsamkeit des Schutzes von persönlichen Daten in der Gesellschaft “richtig ankommt”. Ich vermute die Gesellschaft benötigt Zeit sich an das Thema zu gewöhnen – vielleicht auch über die Generationen. Im Gegensatz zu beispielsweise meiner Schulzeit ist Datenschutz (hoffentlich) zunehmend Thema in den Schulen. Dies schlägt auch den Bogen zu unserer Lehramtsausbildung. Es ist auch an uns angehenden Lehrkräften in dem Thema fit zu werden und es in die Schulen zu tragen.

Außerdem ist es an der Politik den Umgang mit Datenschutz komfortabler zu gestalten und das Bewusstsein für seine Bedeutsamkeit in der Bevölkerung zu schärfen.

Der Ausblick meines Seminarvortrages bleibt: ein besonders wichtiges Anschlussthema wäre die Beleuchtung von Daten als Währung. Außerdem fände ich es auch spannend, das Thema Datenschutz einmal global einzuordnen. Wie sind die kulturellen Unterschiede?

Welchen Stellenwert hat Datenschutz in anderen Gesellschaften? Wie geht die Politik dort damit um?

Man könnte vermutlich leicht ein ganzes Seminar sinnvoll füllen.

 

1

h ttps://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Was_ist_Datenschutz/Artikel/InformationelleSel b stbestimmung.html, zuletzt aufgerufen: 19.02.2020

2

h ttps://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Was_ist_Datenschutz/Artikel/DasBundesdatens c hutzgesetzSichertPers%C3%B6nlichkeitsrechte.html, zuletzt aufgerufen am 19.02.2020

3

h ttps://www.verbraucherzentrale-bremen.de/wissen/digitale-welt/datenschutz/im-visier-v o n-unternehmen-die-jagd-nach-kundendaten-10688, zuletzt aufgerufen am 19.02.2020

 

Dieses Werk ist unter der CC-0-Lizenz veröffentlicht.

YouTube-Videos im Unterricht Im Themenbereich Urheberrecht und Rechtsgrundlage Reflexionsbericht zum Thema Urheberrecht und Rechtsgrundlage

YouTube-Videos im Unterricht Im Themenbereich Urheberrecht und Rechtsgrundlage Reflexionsbericht zum Thema Urheberrecht und Rechtsgrundlage

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Einleitung
Im Unterricht werden von Lehrkräften, sowie von Schülerinnen und Schüler (im Folgenden SuS), Videos von der Plattform YouTube abgespielt. Diese werden unteranderem zum Erklären von fachwissenschaftlichen Inhalten, zur Unterhaltung oder zur Zusammenfassung am Ende einer Unterrichtseinheit genutzt. Genutzt werden die von den SuS in ihren Vorträgen und Lehrkräfte betten die Videos frei in den Unterricht ein. Laut Studien haben bereits 9 von 10 Lehrkräften einmal ein YouTube-Video im Unterricht abgespielt (Lehrerfreund, 2015). Doch ist dies rechtlich? Dies möchte ich in diesem Artikel klären. Dabei gehe ich auf die Urheberrechte und Rechtsgrundlage ein, sowie auf die Umsetzung im realen Unterricht. Außerdem möchte ich meine Sicht zu dem allgemeinem Urheberrecht und der Rechtsgrundlage im Unterricht darstellen. Dies wird im abschließenden Fazit allgemein betrachtet.

Urheberrecht
Das Urheberrecht (im folgenden UrhG) gilt als absolutes Recht auf Schutz von geistigem Eigentum. Darunter zählen materielle und geistige Werke. In dem UrhG wird die Beziehung zwischen Urheber und Nutzer dargestellt. Dabei wäre die Lehrkraft, die das Gemälde ‚Mona Lisa‘ von Leonardo da Vinci im Unterricht als Beispiel darstellt, ein Nutzer des Werkes eines Urhebers. Zusammengefasst wird dies im §11 UrhG, welches besagt „das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 1965).“ Die Werke des Urhebers können neben Gemälden, unteranderem auch Musik, Bücher, Texte und Videos sein. Ihm können drei Arten des Urheberpersönlichkeitsrecht zugeschrieben werden – das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Recht auf Verbot der Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG). Somit muss bei der Verwendung urhebergeschützter Werke ein Copyright-Vermerk (‚©‘) an dem Werk angeheftet werden, sodass jeder erkennen kann, wer das Werk geschaffen hat und wo die Quelle ist (MLS-Legal, 2019). Zusätzlich kann es bei öffentlichen Veranstaltung zu Problematiken der verwendetet Materialien durch Behörden kommen. (Im folgenden näher erklärt)
Des Weiteren ist noch das Bearbeitungsrecht nach §23 UrhG und das Änderungsrecht nach § 62 UrhG zu erwähnen. Im Bearbeitungsrecht wird festgehalten, dass Urhebergeschützte Werke bearbeitet werden dürfen, solange sie nicht verunstaltet werden und der Urheber weiterhin deutlich erkennbar bleibt. Das Werk muss dem Urheber zuzuordnen sein. Beim Änderungsrecht wird festgelegt, dass ein Werk nicht verändert werden darf. So dürfen bei dem Gemälde ‚ Mona Lisa‘ von Leonardo da Vinci keine Vögel im Hintergrund ergänzt werden.

Urheberrecht im Unterricht
Grundsätzlich dürfen nach Urheberrechtsgesetz keine beschützenden Werke im Unterricht im vollen Umfang verwendet werden. Nach § 60 a UrhG (1) gilt, dass „zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden [dürfen] (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 1965).“ Die Teilnehmer des Unterrichts dürfen somit nur 15 Prozent des Originalen Werkes für Unterrichtszwecke zeigen. Dabei sind unter anderem Fotokopien von Lehrmaterialien inbegriffen. Laut Absatz § 60 a UrhG (2) dürfen „Werke geringen Umfangs“, wie Videos mit einer Länge von 5 Minuten, im Unterricht gezeigt werden. Ausgenommen sind dabei entliehene Medien, die der Schule zur Verfügung gestellt wurden. Davon auch ausgenommen werden Bibliotheken. Bei Schulvorführungen oder Festen gibt es eine weitere Einschränkung, denn diese Veranstaltungen zählen zu einem öffentlichen Angebot. Es dürfen demnach keine Filme oder Musik abgespielt werden, die nicht durch Gebühren bei den jeweiligen Behörden lizenziert wurden.
Ein Klassenraum gilt jedoch als ein geschlossener (nicht öffentlicher) Raum, sodass es zu Spezialfällen kommen kann, wie es bei den YouTube Videos der Fall ist. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass SuS und Lehrkräfte innerhalb der Klasse im Unterricht Bilder, Videos und Ähnliches im Unterricht zeigen dürfen, wenn diese den Urheber erwähnen und nicht illegal heruntergeladen oder erworben sind. Jedoch dürfen Ausarbeitungen von Präsentationen mit Werken aus dem Internet nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, wie beim Hochladen auf die Schulhomepage oder beim Aushängen in der Schule. Bei dem hochladen auf eine Website ist es nicht ausreichend, das Werk mit einer Quelle anzugeben. Es wird eine Erlaubnis des Künstlers benötigt.

Urheberrecht von YouTube- Videos
Beim Verwenden von YouTube Videos sind folgende Paragraphen zu beachten §1 Nr. 5 UrhG, §12 UrhG das Veröffentlichungsrecht im Urheberpersönlichkeitsrecht, §13 UrhG die Benennung des Urhebers, sowie §23 UrhG das Bearbeitungsrecht.
Zunächst möchte ich auf die Filmwerke eingehen, die einem großen schöpferischen Aufwand unterliegen. Um einen Film zu produzieren werden viel Arbeit, Zeit und finanzielle Ausgaben benötigt. Auch Kurzfilme, sogenannte Videos, die auch auf YouTube zu sehen sind, benötigen diesen Aufwand. Das Genre ist dabei nicht von Bedeutung. So können Erklärvideos, Dokumentationen, Komödien oder Alltagsvideos vom Urheberrecht betroffen sein. Beim Produzieren eines Videos stellt sich die Frage, wer der Urheber des YouTube-Videos ist. Denn neben dem Veröffentlichter, gibt es vielleicht noch Drehbuchautoren, Kameraleute, ProduzentInnen, SchauspielerInnen und StatistInnen. YouTube stellt dabei fest, dass, bei Verwendung eines Videos, zunächst der Veröffentlicher des ursprünglichen Videos der Urheber ist, der beim Verwenden seines Videos genannt werden muss. Jedoch sind in vielen Videos, wie auch in Filmen, die mitwirkendenden Personen am Ende des Videos aufgelistet, sodass man es nachvollziehen kann, wer im Video mitgewirkt hat. Dies gilt auch, wenn in einem Video auf ein anderes Video sich bezogen wird (Urheberrecht, 2019).
YouTube ist eine Website im Internet. Von dieser Website können legal, aber auch illegal Filme oder Musik gedownloadet, weiter genutzt oder in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen Raum vorgeführt werden. Nun stellt sich die Frage, ob im Unterricht Videos von YouTube gezeigt werden dürfen. Wie im Absatz ‚Urheberrecht in Schulen‘ erwähnt ist das Urheberrecht des einzelnen Schöpfers verletzt, wenn das Video nicht als „Werke geringen Umfangs“ eingestuft werden kann oder mehr als 15 Prozent des Filmes abgespielt werden. Aufgrund der Annahme der Anonymität im Internet, sind diese Richtlinien den meisten Lehrkräften nicht bekannt. Das Downloaden und auch das Streamen kann jedoch nachvollzogen werden. Außerdem muss ein genügend zureichender Zweck zur Verwendung bestehen. Der nicht öffentliche Raum ist im Unterricht erfüllt, wenn es keinen Zugang von außen für weitere Personen gibt. Eine Bearbeitung eines urhebergeschützten Werkes von YouTube ist erlaubt, wenn die Urheber genannt werden und keine Verunstaltung des Werkes vorgenommen wird.
Somit ist festzuhalten, dass YouTube Videos im Unterricht gezeigt werden dürfen, wenn der Raum nicht öffentlich ist, der Film eine maximale Dauer von 5 Minuten beträgt oder von dem Film weniger als 15 Prozent gezeigt werden und es einen Zweck bei der Verwendung des Filmes gibt.
Aus Sicht von YouTube wird keine Haftung übernommen bei fehlerhaften Verhalten. Alle Nutzungen der urhebergeschützten Werke müssen mit dem Urheber direkt besprochen werden. Lediglich bei angemeldeten Kunden kann eine Urheberrechtsverletzung bei YouTube gemeldet werden und der Nutzer wird aufgefordert sein Vergehen zu bereinigen (YouTube, 2019). Ähnlich verhält es sich beim Herunterladen von YouTube- Videos. Laut den Nutzerbedingungen ist es angemeldeten Nutzern verboten Videos herunterzuladen. Jedoch können YouTube-Videos auch ohne Anmeldung auf verschiedenen Plattformen heruntergeladen werden, bei dem die Nutzerbedingungen nicht aktiv akzeptiert wurden. Trotzdem ist das Verwenden dieser Videos im Unterricht eine gewaltige Grauzone. Und auch hier gelten beim Verwenden des Filmes die oben genannten Bedingungen (Lehrerfreund, 2015). Es ist zu empfehlen dies zu unterlassen und die Videos auf YouTube nur über den Internetzugang zu nutzen.
Fazit zu YouTube Videos im Unterricht
Wie sieht der aktuelle Umgang in Schulen aus? Laut der Bartelsmann Stiftung nutzen 74 Prozent der Lehrkräfte Lernvideos kostenlos im Unterricht (Cornelsen, 2019). 80 Prozent der SuS finden das Verwenden von Lernvideos im Unterricht motivierend (Cornelsen, 2019). YouTube zählt zu einem der wichtigsten Lernmedien, das den Unterricht, die Motivation und die Selbstständigkeit der Lernenden hervorragend unterstützen kann (Daniels, 2019).
Durch das Verwenden dieser Videos werden deutlich mehr Informationen aufgenommen und verarbeitet. Das Ansprechen des Seh- und Hörsinnes ist beim Verarbeiten von Informationen bei SuS besonders wichtig. Große Vorteile sind dabei die Vielfältigkeit der verschiedenen Videos, aber auch die nachvollziehbaren veranschaulichten Vorgänge. Außerdem sind die Videos für die SuS überall einsehbar und abrufbar, und dies ohne den Missbrauch der Vervielfältigung urheberrechtlich Geschütze Werke. Die Videos bieten Abwechslung im Unterricht und besitzen auch einen Unterhaltungsgrad. Didaktisch ist zudem zu erwähnen, dass verschiedene Kompetenzen bei den SuS angesprochen werden. So sind die Fachkompetenz und die Medienkompetenz besonders zu erwähnen. Bei der
Fachkompetenz werden aus allen Informationen, die auf YouTube enthalten sind, nur die notwendigen und wichtigsten Infos aus entnommen. Bei der Medienkompetenzen werden die Funktionen von YouTube erlernt, angewendet und bedient, sodass ein Umgang mit der Plattform aber auch mit dem Internet und PC erreicht wird (Daniels, 2019).
Wenn das Urheberrecht verletzt wird, kommt es zu nächst zu einer Abmahnung, bevor es zu einer Klage und einer Geldbuße kommt. (So agieren häufig die Anwälte. (Information durch die Präsentation von Kanzlei-Rohner, 19. Juni 2019 im Achimer Rathaus)) Sobald dies geschehen ist, sollte die Lehrkraft sich besser mit dem Urheberrecht auseinandersetzen, wenn dies noch nicht vorher geschah.
Besonders bei YouTube-Videos, die für SuS entwickelt wurden sind, in dem kurz und kompakt die wichtigsten Informationen zusammengestellt werden, kann ich mir nicht vorstellen, dass der Urheber das Verwenden im Unterricht nicht für sinnvoll erachtet. Jedoch sind viele YouTuber der Meinung, dass Erklärvideos nicht für die vollständige Übermittlung des Fachinhaltes ersetzbar sind. Die Lehrkraft ist für diese Übermittlung verantwortlich, die Erklärvideos sollten dabei nur Ergänzend eingesetzt werden (siehe z.B. von Simple Club: https://www.youtube.com/watch?v=1GG9jSnq5HM (abgerufen am 27.11.2019).
Natürlich schützt ‚Sinnvoll‘ nicht vor Strafen beim Verletzen des Urheberrechtes. Daher ist einerseits sinnvoll den YouTuber bei einer größeren Vorstellung oder Verwendung des Videos zu fragen. Auch der Zweck ein Video nur zu nutzen, damit die SuS den Inhalt kompakt erklärt verstehen, ist für Lehrkräfte nicht ausreichend. Ich sehe es lediglich so, dass es durch ein anderes Medium, durch verwenden eines Videos im Unterricht, zu Vertiefung und Festigung der Lerninhalte kommen kann. Auch ein Einstieg in ein Unterrichtsthema ist mit den Videos positiv zu bedenken.
Dürfen nun alle Videos von YouTube im Unterricht den SuS gezeigt werden, die die Angaben wie oben erwähnt erfüllen? Nein, denn offensichtlich rechtswidrig eingestellte Videos sind verboten. Darunter zählen unter anderem Hollywoodfilme, TV Produktionen, Filme mit Altersbegrenzung , extremistische oder sexistische Filme.
Für SuS gelten die oben genannten Kriterien zur Präsentation von YouTube-Videos ebenfalls. Außerdem muss auf das allgemeine Jugendschutzgesetz und auf die Rechte an Filmen
geachtet werden, die illegal bei YouTube zu sehen sind. Bei heruntergeladenen Videos sollte die Lehrkraft die SuS auf die ‚Grauzone‘ und die ggf. begangene Straftat hinweisen.
Es kam noch zu keinen Rechtsstreit vom Bundesverfassungsgericht, sodass es noch keine konkrete Richtlinien zum Verwenden, Downloaden und Streaming im Unterricht gibt. Bei einer Straftat wird aus diesem Grund jeder Einzelfall betrachtet (Lehrerfreund, 2015).

Eigene Meinung zum Urheberrecht im Unterricht
Zu Zeiten von Instagram, Lehrerplattformen, Erklärvideos und Austauschplattformen ist das Gestalten des Unterrichtes vielfältiger, aber auch gefährlicher geworden. Printmedien werden als Quelle benutzt und Fotokopien oder Filme als Unterrichtsmaterial eingesetzt. Vor ein paar Jahren war die Gefahr, dass man mit dem Urheberrecht in Konflikt geriet, gering. Heute gehen vermutlich die Rechtliche Grundlage des Urheberrecht und die Umsetzung im Unterricht weit auseinander. Viele Aspekte habe ich bereits in dem oben genannten Kapitel ‚Fazit zu YouTube Videos im Unterricht‘ erwähnt. Dies ist auch auf andere Werke übertragbar. Natürlich sollte sich jede Lehrkraft mit ihren/seinen Rechten und den Rechten des Urhebers auseinander setzen. Dazu ist zu empfehlen, an Weiterbildungen von der Schule oder dem LIS zum ‚Urheberrecht und Film im Unterricht‘ teilzunehmen, um die aktuelle Lage zum Urheberrecht im Unterricht berücksichtigen zu können.
Trotzdem werden und können Lehrkräfte nicht alles beachten. Sie werden ihr Bestes geben. Dies auch um als Vorbild für die SuS zu fungieren. Für diese wird, mit dem sorgfältigen und bedachten Umgang des Urhebergesetzt der Lehrkraft, der eigene Umgang und die Nutzung des Internet umsichtiger.
Zusammenfassend kann ich sagen, dass das Urheberrecht eine wichtige Rolle spielt, denn das Arbeiten in Computer-Räumen, das Einführen von WLAN in der Schule, das Speichern von Dateien in Clouds und die unendlichen Daten im Internet zur Nutzung von Referaten werden sich in Zukunft vermehren. Dieser Wandel ist eine Chance und erforderlich bei dem heutigen technischen Fortschritt. Nur die Schule darf bei dem Wandel nicht hinter hängen und muss sich da Rechtlich absichern.

Literaturverzeichnis
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 1965. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz). [Online] Bundesamt für Justiz, 09.. 09. 1965. [Zitat vom: 06. 20 2019.] https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html.
Cornelsen. 2019. Cornelsen. [Online] 2019. [Zitat vom: 02. 12 2019.] https://www.cornelsen.de/magazin/beitraege/besser-unterrichten-mit-videos.
Daniels, Nic. 2019. lehrer-online. [Online] 2019. [Zitat vom: 01. 12 2019.] https://www.lehrer-online.de/unterricht/sekundarstufen/geisteswissenschaften/deutsch/unterrichtseinheit/ue/youtube-im-unterricht/.
Lehrerfreund, Der. 2015. Der Lehrerfreund. [Online] 08. 10 2015. [Zitat vom: 25. 11 2019.] https://www.lehrerfreund.de/schule/1s/youtube-unterricht-recht/4671.
MLS-Legal. 2019. MLS-Legal. [Online] 2019. [Zitat vom: 01. 12 2019.] www.mls-legal.de/institut.
Urheberrecht. 2019. Urheberrecht. [Online] 2019. [Zitat vom: 21. 11 2019.] https://www.urheberrecht.de/#Urheberrecht-beim-Film.
Urheberrecht.de. urheberrecht.de. [Online] [Zitat vom: 25. 11 2019.] https://www.urheberrecht.de/schule/.
YouTube. 2019. YouTube. [Online] 02 2019. [Zitat vom: 01. 12 2019.] https://www.youtube.com/t/terms.

 

CC-BY-SA: Eva Buthge