Das Urheberrecht in Schulen: Stand, Alternativen, Anregungen – Ein Gedankenexperiment

Das Urheberrecht in Schulen: Stand, Alternativen, Anregungen – Ein Gedankenexperiment

Unterricht in der Schule setzt sich aus sehr vielen Unterschiedlichen Materialien zusammen. Lehrer und Lehrerinnen sind angehalten ihren Unterricht immer perfekt auf die Lerngruppe zuzuschneiden. Dafür müssen die Lehrkräfte selbst zugeschnittenes Unterrichtsmaterial erstellen. In der Realität ist es oft so, dass den Lehrern und Lehrerinnen an vielen Stellen die Zeit fehlt für jede Stunde alle Unterrichtsmaterialien selbst zu erstellen. Außerdem fehlen ihnen dafür auch technische Kompetenzen, wenn es beispielsweise darum geht Prozesse zu visualisieren, um die Möglichkeiten in einem sich immer weiterentwickelnden digitalen Unterricht voll auszuschöpfen. Daher greifen Lehrerinnen und Lehrer gerne auf bestehende Materialien zurück, sei es in Form von Schulbüchern oder Artikeln, Bilder, Animationen, Aufgaben und ganzen Arbeitsblättern oder Unterrichtseinheiten aus fremden Quellen. In einem gewissen Rahmen ist dies sogar gestattet, jedoch gibt es Einschränkungen bei der Verwendung von Schulbüchern im Unterricht. Im nachfolgenden soll kurz erläutert werden, was Lehrkräfte aktuell dürfen und was nicht. Wo hierbei Hürden Liegen und welche Alternativen es gibt.

Was ist erlaubt, was nicht – Aktuelle Rechtslage

Das Urheberrecht in Deutschland wird durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, auch als Urheberrechtsgesetz bezeichnet, geregelt. Demnach sind Werke mit einer gewissen Schöpfungshöhe urheberrechtlich geschützt. Mit Schöpfungshöhe ist ein Mindestmaß an Individualität gemeint. Das bedeutet, dass diese Werke nicht einfach so genutzt, zum Beispiel kopiert, verändert oder veröffentlicht werden dürfen (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 6–7). Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ist nur gestattet, wenn hierzu eine Erlaubnis vorliegt oder die Nutzung erlaubt ist. Eine Erlaubnis lässt sich über drei verschiedene Arten einholen. Zum einen, wenn der Nutzer mit dem Urheber eines geschützten Werkes einen Lizenzvertrag aushandelt, darf der Nutzer das Werk im Rahmen dieses vereinbarten Vertrages nutzen (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 8). Einige Werke werden vom Urheber unter eine offene Lizenz gestellt. Dabei gestattet der Urheber die allgemeine und unentgeltliche Nutzung des Werkes unter bestimmten Bedingungen. Damit der Urheber nicht jedes Mal eine offene Lizenz aufsetzen muss, gibt es Standardlizenzen, wie beispielsweise Creative Commons Lizenzen (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 9). Außerdem können urheberrechtlich geschützte Werke auch auf der Basis von gesetzlichen Erlaubnissen genutzt werden. Der Gesetzgeber hat bestimmte Nutzungshandlungen privilegiert, da bei diesen die Zugänglichkeit und die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke von einem allgemeinen Interesse ist (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 11). Dabei ist zwischen vergütungspflichtiger und vergütungsfreier gesetzlicher Erlaubnis zu unterscheiden. Im Schulbereich besteht eine Vergütungspflicht. Jedoch müssen die Lehrerinnen und Lehrer bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke nicht selbst zahlen. Die Vergütung haben die Länder in Gesamtverträgen mit Verwertungsgesellschaften, die die Urheber vertreten, geregelt (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 12).

Die erlaubnisfreie Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in der Schule ist im § 60a des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG oder UrhG) geregelt, das zum 01.03.2018 in Kraft getreten ist. § 60a UrhG begünstigt Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke an Bildungseinrichtungen. Dies sind Einrichtungen, die zur Bildung der Menschen dienen und keinen kommerziellen Zweck verfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob beispielsweise ein Schulgeld gezahlt wird (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 14–15). Nach § 60a UrhG dürfen bestimmte Werke im Unterricht vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen dabei aber nur genutzt werden, wenn sie den Unterricht veranschaulichen, ergänzen oder vertiefen. Sie dürfen nicht zur Unterhaltung genutzt werden. Dabei dürfen diese Werke nur einem bestimmten Empfängerkreis zugänglich gemacht werden, dazu zählen Lehrende, Teilnehmende derselben Veranstaltung, bspw. Schüler oder Schülerinnen eines Kurses oder Projektes und prüfende Personen, auch wenn diese nicht aus dem Bildungsbereich kommen (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 16–17). Dabei dürfen grundsätzlich nur bis zu 15% eines Werkes erlaubnisfrei genutzt werden. Es gibt hierbei aber Ausnahmen, bei denen eine vollständige Nutzung erlaubt ist. Hierzu zählen vergriffene Werke, einzelne Beiträge in wissenschaftlichen Zeitschriften, dies sind Zeitschriften die sich an ein Fachpublikum richten, und Werke mit geringem Umfang, bei denen die 15% Beschränkung keinen Sinn macht (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 17–18). Nach § 60a UrhG dürfen bestimmte Werke nicht erlaubnisfrei genutzt werden, hierzu zählen Schulbücher, Musiknoten und Aufzeichnung von Liveveranstaltungen. Jedoch haben die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften einen Vertrag geschlossen, dass aus Schulbüchern bis zu 15% kopiert werden darf. In digitaler Form nur für Werke, die ab dem Jahr 2005 veröffentlicht wurden (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 18–19). § 47 UrhG erlaubt die Nutzung von ausdrücklich gekennzeichneten Schulfunksendungen. Diese müssen aber zum Ende des Schuljahren indem die Kopie erstellt wurde gelöscht werden (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, 21, 23). § 49 UrhG regelt Nutzung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren. Diese dürfen im Unterricht zustimmungsfrei genutzt werden. Wobei nur Beiträge genutzt werden dürfen, die politische, wirtschaftliche oder religiöse tagesaktuelle Themen betreffen. Dabei dürfen einzelne Beiträge vollkommen übernommen werden (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 24–25).

Was wäre wenn Schulbücher in Schulen erlaubnisfrei komplett genutzt werden dürften

Der geschlossene Rahmenvertrag erlaubt in einem eingeschränkten Maße die Nutzung von Schulbüchern im Unterricht. Jedoch ist nicht jedes Schulbuch in allen Themen perfekt, oder die Lerngruppe im nächsten Jahr kann besser mit einem anderen Buch arbeiten. Für einen abwechslungsreichen und abgepassten Unterricht kann es notwendig sein mehrere Schulbücher zu nutzen und zwar auch in einem größeren Umfang, als nur die erlaubten 15%. Es ist den Schulen ja schlecht zuzumuten von verschiedenen Schulbüchern mehrere Klassensätze parat zu haben. Eine erlaubte vollständige Nutzung könnte den Unterricht bereichern. Nur wäre es vermutlich so, dass sich jede Schule eine Handvoll verschiedener Schulbücher zulegen würde und die Lehrkräfte aus diesen dann fleißig kopieren. Wahrscheinlich würde dann ein Verlag nach dem anderen pleitegehen, da sie kaum mehr Exemplare verkaufen würden oder sie würden weniger Anstrengung und Geld in die Weiterentwicklung von Schulbüchern investieren, da sie weniger Ertrag bringen. Dies würde dazu führen, dass es kaum noch Schulbücher geben würde oder deren Qualität nachließe. Daher ist eine ausreichende Vergütung der Verlage notwendig. Wenn dies der Fall ist, könnten die Länder ihre pauschalen Zahlungen an die Verwertungsgesellschaften einfach erhöhen und die Verlage würden nicht pleitegehen. In diesem Fall würde es zwischen den Verlagen jedoch keinen Konkurrenzdruck mehr geben und es gäbe weniger den Anreiz besseres Material als die Konkurrenz zu liefern, worunter die Qualität der Schulbücher leiden würde. Nach dieser Diskussion hätte eine erlaubnisfreie Komplettnutzung von Schulbüchern negative Auswirkungen auf die Materialqualität und damit auf die Qualität des Unterrichts. Daher scheint die bisherige 15%-Regel ein guter Kompromiss zu sein, um zwar in einem beschränken Rahmen hochwertiges Material erlaubnisfrei im Unterricht nutzen zu können.

Offene Lizenzen im Bildungsbereich in Deutschland

Um das Bildungsangebot zu bereichern gibt es seit einigen Jahren Open-Bewegungen, die den Gedanken haben, urheberrechtlich geschützte Werke der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen. Im Bildungsbereich wird sie als „Open Educational Resources“ bezeichnet. Neben den im Seminar bekanntgemachten Open Educational Resources Seiten gibt es im deutschsprachigen Raum noch drei weitere große fächerübergreifende Anbieter: Elixier https://www.bildungsserver.de/elixier/ ein Angebot des Leibniz Instituts für Bildungsforschung und Bildungsinformation (Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation 2022), Wikis auf zum.de https://www.zum.de/portal/wikis des Vereins Zentrale für Unterrichtsmedien im Internet (Zentrale für Unterrichtsmedien im Internet e. V. 2022) und Serlo https://de.serlo.org/ von Serlo Education (Serlo Education 2022).

Literaturverzeichnis

Bundesministerium für Bildung und Forschung (Hg.) (2020): Urheberrecht in der Schule. Ein Überblick für Schulen und (angehende) Lehrkräfte. Berlin. Online verfügbar unter https://www.bildung-forschung.digital/digitalezukunft/shareddocs/Downloads/files/201211_urhschule_broschu-re-barrierefrei.pdf;jsessionid=8D8BFFC447E822D2AF7663412613CB05.live472?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt geprüft am 21.01.2022.

Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation (2022): ELIXIER. Online verfügbar unter https://www.bildungsserver.de/elixier/, zuletzt aktualisiert am 27.01.2022, zuletzt geprüft am 27.01.2022.

Serlo Education (2022): Serlo – Impressum. Online verfügbar unter https://de.serlo.org/imprint, zuletzt aktualisiert am 27.01.2022, zuletzt geprüft am 27.01.2022.

Zentrale für Unterrichtsmedien im Internet e. V. (2022): Wikis auf ZUM.de. Online verfügbar unter https://www.zum.de/portal/wikis, zuletzt aktualisiert am 27.01.2022, zuletzt geprüft am 27.01.2022

YouTube-Videos im Unterricht Im Themenbereich Urheberrecht und Rechtsgrundlage Reflexionsbericht zum Thema Urheberrecht und Rechtsgrundlage

YouTube-Videos im Unterricht Im Themenbereich Urheberrecht und Rechtsgrundlage Reflexionsbericht zum Thema Urheberrecht und Rechtsgrundlage

Photo by Rachit Tank on Unsplash

Einleitung
Im Unterricht werden von Lehrkräften, sowie von Schülerinnen und Schüler (im Folgenden SuS), Videos von der Plattform YouTube abgespielt. Diese werden unteranderem zum Erklären von fachwissenschaftlichen Inhalten, zur Unterhaltung oder zur Zusammenfassung am Ende einer Unterrichtseinheit genutzt. Genutzt werden die von den SuS in ihren Vorträgen und Lehrkräfte betten die Videos frei in den Unterricht ein. Laut Studien haben bereits 9 von 10 Lehrkräften einmal ein YouTube-Video im Unterricht abgespielt (Lehrerfreund, 2015). Doch ist dies rechtlich? Dies möchte ich in diesem Artikel klären. Dabei gehe ich auf die Urheberrechte und Rechtsgrundlage ein, sowie auf die Umsetzung im realen Unterricht. Außerdem möchte ich meine Sicht zu dem allgemeinem Urheberrecht und der Rechtsgrundlage im Unterricht darstellen. Dies wird im abschließenden Fazit allgemein betrachtet.

Urheberrecht
Das Urheberrecht (im folgenden UrhG) gilt als absolutes Recht auf Schutz von geistigem Eigentum. Darunter zählen materielle und geistige Werke. In dem UrhG wird die Beziehung zwischen Urheber und Nutzer dargestellt. Dabei wäre die Lehrkraft, die das Gemälde ‚Mona Lisa‘ von Leonardo da Vinci im Unterricht als Beispiel darstellt, ein Nutzer des Werkes eines Urhebers. Zusammengefasst wird dies im §11 UrhG, welches besagt „das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 1965).“ Die Werke des Urhebers können neben Gemälden, unteranderem auch Musik, Bücher, Texte und Videos sein. Ihm können drei Arten des Urheberpersönlichkeitsrecht zugeschrieben werden – das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Recht auf Verbot der Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG). Somit muss bei der Verwendung urhebergeschützter Werke ein Copyright-Vermerk (‚©‘) an dem Werk angeheftet werden, sodass jeder erkennen kann, wer das Werk geschaffen hat und wo die Quelle ist (MLS-Legal, 2019). Zusätzlich kann es bei öffentlichen Veranstaltung zu Problematiken der verwendetet Materialien durch Behörden kommen. (Im folgenden näher erklärt)
Des Weiteren ist noch das Bearbeitungsrecht nach §23 UrhG und das Änderungsrecht nach § 62 UrhG zu erwähnen. Im Bearbeitungsrecht wird festgehalten, dass Urhebergeschützte Werke bearbeitet werden dürfen, solange sie nicht verunstaltet werden und der Urheber weiterhin deutlich erkennbar bleibt. Das Werk muss dem Urheber zuzuordnen sein. Beim Änderungsrecht wird festgelegt, dass ein Werk nicht verändert werden darf. So dürfen bei dem Gemälde ‚ Mona Lisa‘ von Leonardo da Vinci keine Vögel im Hintergrund ergänzt werden.

Urheberrecht im Unterricht
Grundsätzlich dürfen nach Urheberrechtsgesetz keine beschützenden Werke im Unterricht im vollen Umfang verwendet werden. Nach § 60 a UrhG (1) gilt, dass „zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden [dürfen] (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 1965).“ Die Teilnehmer des Unterrichts dürfen somit nur 15 Prozent des Originalen Werkes für Unterrichtszwecke zeigen. Dabei sind unter anderem Fotokopien von Lehrmaterialien inbegriffen. Laut Absatz § 60 a UrhG (2) dürfen „Werke geringen Umfangs“, wie Videos mit einer Länge von 5 Minuten, im Unterricht gezeigt werden. Ausgenommen sind dabei entliehene Medien, die der Schule zur Verfügung gestellt wurden. Davon auch ausgenommen werden Bibliotheken. Bei Schulvorführungen oder Festen gibt es eine weitere Einschränkung, denn diese Veranstaltungen zählen zu einem öffentlichen Angebot. Es dürfen demnach keine Filme oder Musik abgespielt werden, die nicht durch Gebühren bei den jeweiligen Behörden lizenziert wurden.
Ein Klassenraum gilt jedoch als ein geschlossener (nicht öffentlicher) Raum, sodass es zu Spezialfällen kommen kann, wie es bei den YouTube Videos der Fall ist. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass SuS und Lehrkräfte innerhalb der Klasse im Unterricht Bilder, Videos und Ähnliches im Unterricht zeigen dürfen, wenn diese den Urheber erwähnen und nicht illegal heruntergeladen oder erworben sind. Jedoch dürfen Ausarbeitungen von Präsentationen mit Werken aus dem Internet nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, wie beim Hochladen auf die Schulhomepage oder beim Aushängen in der Schule. Bei dem hochladen auf eine Website ist es nicht ausreichend, das Werk mit einer Quelle anzugeben. Es wird eine Erlaubnis des Künstlers benötigt.

Urheberrecht von YouTube- Videos
Beim Verwenden von YouTube Videos sind folgende Paragraphen zu beachten §1 Nr. 5 UrhG, §12 UrhG das Veröffentlichungsrecht im Urheberpersönlichkeitsrecht, §13 UrhG die Benennung des Urhebers, sowie §23 UrhG das Bearbeitungsrecht.
Zunächst möchte ich auf die Filmwerke eingehen, die einem großen schöpferischen Aufwand unterliegen. Um einen Film zu produzieren werden viel Arbeit, Zeit und finanzielle Ausgaben benötigt. Auch Kurzfilme, sogenannte Videos, die auch auf YouTube zu sehen sind, benötigen diesen Aufwand. Das Genre ist dabei nicht von Bedeutung. So können Erklärvideos, Dokumentationen, Komödien oder Alltagsvideos vom Urheberrecht betroffen sein. Beim Produzieren eines Videos stellt sich die Frage, wer der Urheber des YouTube-Videos ist. Denn neben dem Veröffentlichter, gibt es vielleicht noch Drehbuchautoren, Kameraleute, ProduzentInnen, SchauspielerInnen und StatistInnen. YouTube stellt dabei fest, dass, bei Verwendung eines Videos, zunächst der Veröffentlicher des ursprünglichen Videos der Urheber ist, der beim Verwenden seines Videos genannt werden muss. Jedoch sind in vielen Videos, wie auch in Filmen, die mitwirkendenden Personen am Ende des Videos aufgelistet, sodass man es nachvollziehen kann, wer im Video mitgewirkt hat. Dies gilt auch, wenn in einem Video auf ein anderes Video sich bezogen wird (Urheberrecht, 2019).
YouTube ist eine Website im Internet. Von dieser Website können legal, aber auch illegal Filme oder Musik gedownloadet, weiter genutzt oder in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen Raum vorgeführt werden. Nun stellt sich die Frage, ob im Unterricht Videos von YouTube gezeigt werden dürfen. Wie im Absatz ‚Urheberrecht in Schulen‘ erwähnt ist das Urheberrecht des einzelnen Schöpfers verletzt, wenn das Video nicht als „Werke geringen Umfangs“ eingestuft werden kann oder mehr als 15 Prozent des Filmes abgespielt werden. Aufgrund der Annahme der Anonymität im Internet, sind diese Richtlinien den meisten Lehrkräften nicht bekannt. Das Downloaden und auch das Streamen kann jedoch nachvollzogen werden. Außerdem muss ein genügend zureichender Zweck zur Verwendung bestehen. Der nicht öffentliche Raum ist im Unterricht erfüllt, wenn es keinen Zugang von außen für weitere Personen gibt. Eine Bearbeitung eines urhebergeschützten Werkes von YouTube ist erlaubt, wenn die Urheber genannt werden und keine Verunstaltung des Werkes vorgenommen wird.
Somit ist festzuhalten, dass YouTube Videos im Unterricht gezeigt werden dürfen, wenn der Raum nicht öffentlich ist, der Film eine maximale Dauer von 5 Minuten beträgt oder von dem Film weniger als 15 Prozent gezeigt werden und es einen Zweck bei der Verwendung des Filmes gibt.
Aus Sicht von YouTube wird keine Haftung übernommen bei fehlerhaften Verhalten. Alle Nutzungen der urhebergeschützten Werke müssen mit dem Urheber direkt besprochen werden. Lediglich bei angemeldeten Kunden kann eine Urheberrechtsverletzung bei YouTube gemeldet werden und der Nutzer wird aufgefordert sein Vergehen zu bereinigen (YouTube, 2019). Ähnlich verhält es sich beim Herunterladen von YouTube- Videos. Laut den Nutzerbedingungen ist es angemeldeten Nutzern verboten Videos herunterzuladen. Jedoch können YouTube-Videos auch ohne Anmeldung auf verschiedenen Plattformen heruntergeladen werden, bei dem die Nutzerbedingungen nicht aktiv akzeptiert wurden. Trotzdem ist das Verwenden dieser Videos im Unterricht eine gewaltige Grauzone. Und auch hier gelten beim Verwenden des Filmes die oben genannten Bedingungen (Lehrerfreund, 2015). Es ist zu empfehlen dies zu unterlassen und die Videos auf YouTube nur über den Internetzugang zu nutzen.
Fazit zu YouTube Videos im Unterricht
Wie sieht der aktuelle Umgang in Schulen aus? Laut der Bartelsmann Stiftung nutzen 74 Prozent der Lehrkräfte Lernvideos kostenlos im Unterricht (Cornelsen, 2019). 80 Prozent der SuS finden das Verwenden von Lernvideos im Unterricht motivierend (Cornelsen, 2019). YouTube zählt zu einem der wichtigsten Lernmedien, das den Unterricht, die Motivation und die Selbstständigkeit der Lernenden hervorragend unterstützen kann (Daniels, 2019).
Durch das Verwenden dieser Videos werden deutlich mehr Informationen aufgenommen und verarbeitet. Das Ansprechen des Seh- und Hörsinnes ist beim Verarbeiten von Informationen bei SuS besonders wichtig. Große Vorteile sind dabei die Vielfältigkeit der verschiedenen Videos, aber auch die nachvollziehbaren veranschaulichten Vorgänge. Außerdem sind die Videos für die SuS überall einsehbar und abrufbar, und dies ohne den Missbrauch der Vervielfältigung urheberrechtlich Geschütze Werke. Die Videos bieten Abwechslung im Unterricht und besitzen auch einen Unterhaltungsgrad. Didaktisch ist zudem zu erwähnen, dass verschiedene Kompetenzen bei den SuS angesprochen werden. So sind die Fachkompetenz und die Medienkompetenz besonders zu erwähnen. Bei der
Fachkompetenz werden aus allen Informationen, die auf YouTube enthalten sind, nur die notwendigen und wichtigsten Infos aus entnommen. Bei der Medienkompetenzen werden die Funktionen von YouTube erlernt, angewendet und bedient, sodass ein Umgang mit der Plattform aber auch mit dem Internet und PC erreicht wird (Daniels, 2019).
Wenn das Urheberrecht verletzt wird, kommt es zu nächst zu einer Abmahnung, bevor es zu einer Klage und einer Geldbuße kommt. (So agieren häufig die Anwälte. (Information durch die Präsentation von Kanzlei-Rohner, 19. Juni 2019 im Achimer Rathaus)) Sobald dies geschehen ist, sollte die Lehrkraft sich besser mit dem Urheberrecht auseinandersetzen, wenn dies noch nicht vorher geschah.
Besonders bei YouTube-Videos, die für SuS entwickelt wurden sind, in dem kurz und kompakt die wichtigsten Informationen zusammengestellt werden, kann ich mir nicht vorstellen, dass der Urheber das Verwenden im Unterricht nicht für sinnvoll erachtet. Jedoch sind viele YouTuber der Meinung, dass Erklärvideos nicht für die vollständige Übermittlung des Fachinhaltes ersetzbar sind. Die Lehrkraft ist für diese Übermittlung verantwortlich, die Erklärvideos sollten dabei nur Ergänzend eingesetzt werden (siehe z.B. von Simple Club: https://www.youtube.com/watch?v=1GG9jSnq5HM (abgerufen am 27.11.2019).
Natürlich schützt ‚Sinnvoll‘ nicht vor Strafen beim Verletzen des Urheberrechtes. Daher ist einerseits sinnvoll den YouTuber bei einer größeren Vorstellung oder Verwendung des Videos zu fragen. Auch der Zweck ein Video nur zu nutzen, damit die SuS den Inhalt kompakt erklärt verstehen, ist für Lehrkräfte nicht ausreichend. Ich sehe es lediglich so, dass es durch ein anderes Medium, durch verwenden eines Videos im Unterricht, zu Vertiefung und Festigung der Lerninhalte kommen kann. Auch ein Einstieg in ein Unterrichtsthema ist mit den Videos positiv zu bedenken.
Dürfen nun alle Videos von YouTube im Unterricht den SuS gezeigt werden, die die Angaben wie oben erwähnt erfüllen? Nein, denn offensichtlich rechtswidrig eingestellte Videos sind verboten. Darunter zählen unter anderem Hollywoodfilme, TV Produktionen, Filme mit Altersbegrenzung , extremistische oder sexistische Filme.
Für SuS gelten die oben genannten Kriterien zur Präsentation von YouTube-Videos ebenfalls. Außerdem muss auf das allgemeine Jugendschutzgesetz und auf die Rechte an Filmen
geachtet werden, die illegal bei YouTube zu sehen sind. Bei heruntergeladenen Videos sollte die Lehrkraft die SuS auf die ‚Grauzone‘ und die ggf. begangene Straftat hinweisen.
Es kam noch zu keinen Rechtsstreit vom Bundesverfassungsgericht, sodass es noch keine konkrete Richtlinien zum Verwenden, Downloaden und Streaming im Unterricht gibt. Bei einer Straftat wird aus diesem Grund jeder Einzelfall betrachtet (Lehrerfreund, 2015).

Eigene Meinung zum Urheberrecht im Unterricht
Zu Zeiten von Instagram, Lehrerplattformen, Erklärvideos und Austauschplattformen ist das Gestalten des Unterrichtes vielfältiger, aber auch gefährlicher geworden. Printmedien werden als Quelle benutzt und Fotokopien oder Filme als Unterrichtsmaterial eingesetzt. Vor ein paar Jahren war die Gefahr, dass man mit dem Urheberrecht in Konflikt geriet, gering. Heute gehen vermutlich die Rechtliche Grundlage des Urheberrecht und die Umsetzung im Unterricht weit auseinander. Viele Aspekte habe ich bereits in dem oben genannten Kapitel ‚Fazit zu YouTube Videos im Unterricht‘ erwähnt. Dies ist auch auf andere Werke übertragbar. Natürlich sollte sich jede Lehrkraft mit ihren/seinen Rechten und den Rechten des Urhebers auseinander setzen. Dazu ist zu empfehlen, an Weiterbildungen von der Schule oder dem LIS zum ‚Urheberrecht und Film im Unterricht‘ teilzunehmen, um die aktuelle Lage zum Urheberrecht im Unterricht berücksichtigen zu können.
Trotzdem werden und können Lehrkräfte nicht alles beachten. Sie werden ihr Bestes geben. Dies auch um als Vorbild für die SuS zu fungieren. Für diese wird, mit dem sorgfältigen und bedachten Umgang des Urhebergesetzt der Lehrkraft, der eigene Umgang und die Nutzung des Internet umsichtiger.
Zusammenfassend kann ich sagen, dass das Urheberrecht eine wichtige Rolle spielt, denn das Arbeiten in Computer-Räumen, das Einführen von WLAN in der Schule, das Speichern von Dateien in Clouds und die unendlichen Daten im Internet zur Nutzung von Referaten werden sich in Zukunft vermehren. Dieser Wandel ist eine Chance und erforderlich bei dem heutigen technischen Fortschritt. Nur die Schule darf bei dem Wandel nicht hinter hängen und muss sich da Rechtlich absichern.

Literaturverzeichnis
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 1965. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz). [Online] Bundesamt für Justiz, 09.. 09. 1965. [Zitat vom: 06. 20 2019.] https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html.
Cornelsen. 2019. Cornelsen. [Online] 2019. [Zitat vom: 02. 12 2019.] https://www.cornelsen.de/magazin/beitraege/besser-unterrichten-mit-videos.
Daniels, Nic. 2019. lehrer-online. [Online] 2019. [Zitat vom: 01. 12 2019.] https://www.lehrer-online.de/unterricht/sekundarstufen/geisteswissenschaften/deutsch/unterrichtseinheit/ue/youtube-im-unterricht/.
Lehrerfreund, Der. 2015. Der Lehrerfreund. [Online] 08. 10 2015. [Zitat vom: 25. 11 2019.] https://www.lehrerfreund.de/schule/1s/youtube-unterricht-recht/4671.
MLS-Legal. 2019. MLS-Legal. [Online] 2019. [Zitat vom: 01. 12 2019.] www.mls-legal.de/institut.
Urheberrecht. 2019. Urheberrecht. [Online] 2019. [Zitat vom: 21. 11 2019.] https://www.urheberrecht.de/#Urheberrecht-beim-Film.
Urheberrecht.de. urheberrecht.de. [Online] [Zitat vom: 25. 11 2019.] https://www.urheberrecht.de/schule/.
YouTube. 2019. YouTube. [Online] 02 2019. [Zitat vom: 01. 12 2019.] https://www.youtube.com/t/terms.

 

CC-BY-SA: Eva Buthge