Unterricht in der Schule setzt sich aus sehr vielen Unterschiedlichen Materialien zusammen. Lehrer und Lehrerinnen sind angehalten ihren Unterricht immer perfekt auf die Lerngruppe zuzuschneiden. Dafür müssen die Lehrkräfte selbst zugeschnittenes Unterrichtsmaterial erstellen. In der Realität ist es oft so, dass den Lehrern und Lehrerinnen an vielen Stellen die Zeit fehlt für jede Stunde alle Unterrichtsmaterialien selbst zu erstellen. Außerdem fehlen ihnen dafür auch technische Kompetenzen, wenn es beispielsweise darum geht Prozesse zu visualisieren, um die Möglichkeiten in einem sich immer weiterentwickelnden digitalen Unterricht voll auszuschöpfen. Daher greifen Lehrerinnen und Lehrer gerne auf bestehende Materialien zurück, sei es in Form von Schulbüchern oder Artikeln, Bilder, Animationen, Aufgaben und ganzen Arbeitsblättern oder Unterrichtseinheiten aus fremden Quellen. In einem gewissen Rahmen ist dies sogar gestattet, jedoch gibt es Einschränkungen bei der Verwendung von Schulbüchern im Unterricht. Im nachfolgenden soll kurz erläutert werden, was Lehrkräfte aktuell dürfen und was nicht. Wo hierbei Hürden Liegen und welche Alternativen es gibt.

Was ist erlaubt, was nicht – Aktuelle Rechtslage

Das Urheberrecht in Deutschland wird durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, auch als Urheberrechtsgesetz bezeichnet, geregelt. Demnach sind Werke mit einer gewissen Schöpfungshöhe urheberrechtlich geschützt. Mit Schöpfungshöhe ist ein Mindestmaß an Individualität gemeint. Das bedeutet, dass diese Werke nicht einfach so genutzt, zum Beispiel kopiert, verändert oder veröffentlicht werden dürfen (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 6–7). Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ist nur gestattet, wenn hierzu eine Erlaubnis vorliegt oder die Nutzung erlaubt ist. Eine Erlaubnis lässt sich über drei verschiedene Arten einholen. Zum einen, wenn der Nutzer mit dem Urheber eines geschützten Werkes einen Lizenzvertrag aushandelt, darf der Nutzer das Werk im Rahmen dieses vereinbarten Vertrages nutzen (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 8). Einige Werke werden vom Urheber unter eine offene Lizenz gestellt. Dabei gestattet der Urheber die allgemeine und unentgeltliche Nutzung des Werkes unter bestimmten Bedingungen. Damit der Urheber nicht jedes Mal eine offene Lizenz aufsetzen muss, gibt es Standardlizenzen, wie beispielsweise Creative Commons Lizenzen (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 9). Außerdem können urheberrechtlich geschützte Werke auch auf der Basis von gesetzlichen Erlaubnissen genutzt werden. Der Gesetzgeber hat bestimmte Nutzungshandlungen privilegiert, da bei diesen die Zugänglichkeit und die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke von einem allgemeinen Interesse ist (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 11). Dabei ist zwischen vergütungspflichtiger und vergütungsfreier gesetzlicher Erlaubnis zu unterscheiden. Im Schulbereich besteht eine Vergütungspflicht. Jedoch müssen die Lehrerinnen und Lehrer bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke nicht selbst zahlen. Die Vergütung haben die Länder in Gesamtverträgen mit Verwertungsgesellschaften, die die Urheber vertreten, geregelt (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 12).

Die erlaubnisfreie Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in der Schule ist im § 60a des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG oder UrhG) geregelt, das zum 01.03.2018 in Kraft getreten ist. § 60a UrhG begünstigt Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke an Bildungseinrichtungen. Dies sind Einrichtungen, die zur Bildung der Menschen dienen und keinen kommerziellen Zweck verfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob beispielsweise ein Schulgeld gezahlt wird (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 14–15). Nach § 60a UrhG dürfen bestimmte Werke im Unterricht vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen dabei aber nur genutzt werden, wenn sie den Unterricht veranschaulichen, ergänzen oder vertiefen. Sie dürfen nicht zur Unterhaltung genutzt werden. Dabei dürfen diese Werke nur einem bestimmten Empfängerkreis zugänglich gemacht werden, dazu zählen Lehrende, Teilnehmende derselben Veranstaltung, bspw. Schüler oder Schülerinnen eines Kurses oder Projektes und prüfende Personen, auch wenn diese nicht aus dem Bildungsbereich kommen (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 16–17). Dabei dürfen grundsätzlich nur bis zu 15% eines Werkes erlaubnisfrei genutzt werden. Es gibt hierbei aber Ausnahmen, bei denen eine vollständige Nutzung erlaubt ist. Hierzu zählen vergriffene Werke, einzelne Beiträge in wissenschaftlichen Zeitschriften, dies sind Zeitschriften die sich an ein Fachpublikum richten, und Werke mit geringem Umfang, bei denen die 15% Beschränkung keinen Sinn macht (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 17–18). Nach § 60a UrhG dürfen bestimmte Werke nicht erlaubnisfrei genutzt werden, hierzu zählen Schulbücher, Musiknoten und Aufzeichnung von Liveveranstaltungen. Jedoch haben die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften einen Vertrag geschlossen, dass aus Schulbüchern bis zu 15% kopiert werden darf. In digitaler Form nur für Werke, die ab dem Jahr 2005 veröffentlicht wurden (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 18–19). § 47 UrhG erlaubt die Nutzung von ausdrücklich gekennzeichneten Schulfunksendungen. Diese müssen aber zum Ende des Schuljahren indem die Kopie erstellt wurde gelöscht werden (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, 21, 23). § 49 UrhG regelt Nutzung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren. Diese dürfen im Unterricht zustimmungsfrei genutzt werden. Wobei nur Beiträge genutzt werden dürfen, die politische, wirtschaftliche oder religiöse tagesaktuelle Themen betreffen. Dabei dürfen einzelne Beiträge vollkommen übernommen werden (Bundesministerium für Bildung und Forschung 2020, S. 24–25).

Was wäre wenn Schulbücher in Schulen erlaubnisfrei komplett genutzt werden dürften

Der geschlossene Rahmenvertrag erlaubt in einem eingeschränkten Maße die Nutzung von Schulbüchern im Unterricht. Jedoch ist nicht jedes Schulbuch in allen Themen perfekt, oder die Lerngruppe im nächsten Jahr kann besser mit einem anderen Buch arbeiten. Für einen abwechslungsreichen und abgepassten Unterricht kann es notwendig sein mehrere Schulbücher zu nutzen und zwar auch in einem größeren Umfang, als nur die erlaubten 15%. Es ist den Schulen ja schlecht zuzumuten von verschiedenen Schulbüchern mehrere Klassensätze parat zu haben. Eine erlaubte vollständige Nutzung könnte den Unterricht bereichern. Nur wäre es vermutlich so, dass sich jede Schule eine Handvoll verschiedener Schulbücher zulegen würde und die Lehrkräfte aus diesen dann fleißig kopieren. Wahrscheinlich würde dann ein Verlag nach dem anderen pleitegehen, da sie kaum mehr Exemplare verkaufen würden oder sie würden weniger Anstrengung und Geld in die Weiterentwicklung von Schulbüchern investieren, da sie weniger Ertrag bringen. Dies würde dazu führen, dass es kaum noch Schulbücher geben würde oder deren Qualität nachließe. Daher ist eine ausreichende Vergütung der Verlage notwendig. Wenn dies der Fall ist, könnten die Länder ihre pauschalen Zahlungen an die Verwertungsgesellschaften einfach erhöhen und die Verlage würden nicht pleitegehen. In diesem Fall würde es zwischen den Verlagen jedoch keinen Konkurrenzdruck mehr geben und es gäbe weniger den Anreiz besseres Material als die Konkurrenz zu liefern, worunter die Qualität der Schulbücher leiden würde. Nach dieser Diskussion hätte eine erlaubnisfreie Komplettnutzung von Schulbüchern negative Auswirkungen auf die Materialqualität und damit auf die Qualität des Unterrichts. Daher scheint die bisherige 15%-Regel ein guter Kompromiss zu sein, um zwar in einem beschränken Rahmen hochwertiges Material erlaubnisfrei im Unterricht nutzen zu können.

Offene Lizenzen im Bildungsbereich in Deutschland

Um das Bildungsangebot zu bereichern gibt es seit einigen Jahren Open-Bewegungen, die den Gedanken haben, urheberrechtlich geschützte Werke der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen. Im Bildungsbereich wird sie als „Open Educational Resources“ bezeichnet. Neben den im Seminar bekanntgemachten Open Educational Resources Seiten gibt es im deutschsprachigen Raum noch drei weitere große fächerübergreifende Anbieter: Elixier https://www.bildungsserver.de/elixier/ ein Angebot des Leibniz Instituts für Bildungsforschung und Bildungsinformation (Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation 2022), Wikis auf zum.de https://www.zum.de/portal/wikis des Vereins Zentrale für Unterrichtsmedien im Internet (Zentrale für Unterrichtsmedien im Internet e. V. 2022) und Serlo https://de.serlo.org/ von Serlo Education (Serlo Education 2022).

Literaturverzeichnis

Bundesministerium für Bildung und Forschung (Hg.) (2020): Urheberrecht in der Schule. Ein Überblick für Schulen und (angehende) Lehrkräfte. Berlin. Online verfügbar unter https://www.bildung-forschung.digital/digitalezukunft/shareddocs/Downloads/files/201211_urhschule_broschu-re-barrierefrei.pdf;jsessionid=8D8BFFC447E822D2AF7663412613CB05.live472?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt geprüft am 21.01.2022.

Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation (2022): ELIXIER. Online verfügbar unter https://www.bildungsserver.de/elixier/, zuletzt aktualisiert am 27.01.2022, zuletzt geprüft am 27.01.2022.

Serlo Education (2022): Serlo – Impressum. Online verfügbar unter https://de.serlo.org/imprint, zuletzt aktualisiert am 27.01.2022, zuletzt geprüft am 27.01.2022.

Zentrale für Unterrichtsmedien im Internet e. V. (2022): Wikis auf ZUM.de. Online verfügbar unter https://www.zum.de/portal/wikis, zuletzt aktualisiert am 27.01.2022, zuletzt geprüft am 27.01.2022