Frage 1: Rechtliche Grundlagen und der Stand der Inklusion in Schule, Studium und Beruf
Die Grundlage für Inklusion ist auf internationaler Ebene die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die seit 2009 in Deutschland rechtsverbindlich ist. Besonders relevant sind hier Artikel 24 (Bildung) und Artikel 27 (Arbeit und Beschäftigung). Diese garantieren den gleichberechtigten Zugang zu einem inklusiven Bildungssystem sowie zum allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Diskriminierung (UN-BRK 2008).
Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 3 Abs. 3 GG) schützt Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligung. In Bremen konkretisiert das Bremische Schulgesetz diesen Anspruch in §3 Abs. 4 mit dem Auftrag an Schulen, sich zu inklusiven Einrichtungen zu entwickeln (vgl. BremSchulG 2009).
Aus den Erfahrungsberichten der Gäste wurde deutlich, dass Bremen durch Maßnahmen wie die Zentren für unterstützende Pädagogik (ZuP), die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ) sowie die Schließung vieler Förderzentren in den letzten Jahren deutliche Fortschritte gemacht hat (RV06, Folie 6).
In meiner eigenen Unterrichtspraxis an einer Grundschule habe ich erlebt, dass in sogenannten Inklusionsklassen etwa 4–5 Kinder mit Beeinträchtigung durch zusätzliches Personal unterrichtet wurden. Im Sportunterricht waren sie aktiv beteiligt, in anderen Fächern erhielten sie zum Teil differenzierte Aufgaben. Dennoch blieb die Trennung zwischen Inklusions- und Nicht-Inklusionsklassen bestehen, was ein Zeichen dafür ist, dass die Umsetzung von Inklusion im Schulalltag noch nicht konsequent erfolgt.
Frage 2: „Nicht über uns ohne uns!“ Beteiligung von Menschen mit Behinderung
Der Slogan „Nicht über uns ohne uns!“ stammt aus der internationalen Behindertenbewegung und wurde als zentrales Prinzip in die UN-BRK aufgenommen (Art. 4 Abs. 3). Arnade (2015) nennt zwei positive Beispiele für Partizipation: die Mitwirkung bei der Erstellung von Parallelberichten und die Einbindung in Koordinierungsstellen (vgl. Arnade 2015, S. 94–96).
Die zentrale Botschaft lautet: Menschen mit Beeinträchtigungen sollen nicht nur mitgemeint, sondern aktiv beteiligt werden. Sie sollen eine eigene Stimme im politischen und gesellschaftlichen Diskurs bekommen. Damit diese Stimme auch tatsächlich gehört wird, müssen bestehende Hürden abgebaut werden. Seien es sprachliche, institutionelle oder strukturelle Barrieren. Nur wenn Teilhabe aktiv ermöglicht wird, kann echte Mitbestimmung stattfinden.
Darüber hinaus sind weitere Ansätze zur Beteiligung zu nennen: Raul Krauthausen und die Sozialhelden schaffen durch digitale Werkzeuge und kreative Kampagnen praktische Lösungen für Barrierefreiheit. Ebenso tragen Inklusionsbeiräte oder Kinderparlamente dazu bei, Betroffene direkt an Entscheidungsprozessen zu beteiligen.
Auch Kinder und Jugendliche können eingebunden werden, z. B. durch unterstützende Kommunikationsformen, inklusive Klassenräte oder kreative Projekte wie Fotoausstellungen und Filmprojekte zum Thema Inklusion. In meiner alten Schule wurde ein solches Projekt umgesetzt, bei dem Kinder mit und ohne Beeinträchtigung gemeinsam kreative Beiträge gestaltet haben.
Frage 3: Bedeutung der Elternperspektive in der schulischen Inklusion
Die Perspektive der Eltern wurde in der Vorlesung als besonders bedeutsam hervorgehoben. Eltern können ein unverfälschtes Bild der emotionalen Lage ihrer Kinder vermitteln, da Kinder ihnen gegenüber oftmals offener über ihre Erfahrungen sprechen. Regelmäßiges Feedback und die aktive Einbindung der Eltern können somit helfen, Herausforderungen in der Inklusion frühzeitig zu erkennen und zu lösen.
Als angehende Lehrkraft werde ich grundsätzlich die Zusammenarbeit mit Eltern aktiv suchen. Besonders bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf möchte ich besonders das wohlbefinden des Kindes mit den Eltern reflektieren.
Literatur
• Arnade, S. (2015). „Nichts über uns ohne uns!“ – Die Zivilgesellschaft spricht mit. In: Degener, T. & Diehl, E. (Hrsg.): Handbuch Behindertenrechtskonvention. Bundeszentrale für politische Bildung.
https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/Handbuch_Behindertenrechtskonvention.pdf
• Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Hrsg.) (2018): UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de
• Bremisches Schulgesetz (2009), §3 Abs. 4.
https://www.bildung.bremen.de
• Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 3 Abs. 3.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/
RV06
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