{"id":194,"date":"2022-08-26T16:32:59","date_gmt":"2022-08-26T14:32:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blogs.uni-bremen.de\/philosophischesatelier\/?p=194"},"modified":"2022-08-26T16:32:59","modified_gmt":"2022-08-26T14:32:59","slug":"eine-theorie-der-klima-gerechtigkeit-die-klimapolitik-unter-den-bedingungen-der-rawlsschen-verteilungsgerechtigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blogs.uni-bremen.de\/philosophischesatelier\/2022\/08\/26\/eine-theorie-der-klima-gerechtigkeit-die-klimapolitik-unter-den-bedingungen-der-rawlsschen-verteilungsgerechtigkeit\/","title":{"rendered":"Eine Theorie der (Klima-)Gerechtigkeit: Die Klimapolitik unter den Bedingungen der Rawlsschen Verteilungsgerechtigkeit"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: right\">von Anonym<\/p>\n<p>In der nunmehr sechsundzwanzigsten Auflage der UN-Klimakonferenz arbeiteten die 192 Teilnehmerstaaten im schottischen Glasgow weitere Beschl\u00fcsse aus, welche den Kampf gegen die globale Erderw\u00e4rmung effektiv angehen sollen. Ein zentrales Verhandlungsthema, welches auf den Klimakonferenzen seit ihren anf\u00e4nglichen Iterationen behandelt wird, stellt die Lastenteilung zwischen den Mitgliedsstaaten dar. Gem\u00e4\u00df einer \u201afairen\u2018 Lastenverteilung sind nationale Emissionsziele zu erf\u00fcllen, wobei wirtschaftlich schwache Staaten in ihren Anpassungsma\u00dfnahmen und in ihrer Mitigation-Kompensation zu unterst\u00fctzen sind. Eine \u00dcbereinkunft in gemeinsamen Absprachen und internationalen Vertr\u00e4gen sind durch stark divergierende Interessen der Nationalstaaten nur schwierig zu erlangen, sowie deren Umsetzung schwer kontrollierbar, weshalb erzielte Klimavertr\u00e4ge nur geringe juristische Bindlichkeiten aufweisen, und eher st\u00e4rkere prozedurale Verbindlichkeiten mit ihnen einhergehen. Damit fortw\u00e4hrend die Entwicklung zur Emissionsreduzierung gew\u00e4hrleistet werden kann gilt es, den Fokus der Vertr\u00e4ge von prozeduralen Verpflichtungen auf juristischen Verbindlichkeiten zu lenken und dadurch zu verst\u00e4rken. Dies kann jedoch nur gelingen, sollten die beteiligten Akteure die beschlossenen Vertr\u00e4ge, in welchen politische und moralische Verantwortung \u00fcbernommen wird, als fair und gerecht anerkennen \u2013 gleichg\u00fcltig ob nach einem <em>polluter pays<\/em> oder <em>beneficiary pays<\/em> Prinzip.<\/p>\n<p>Doch neben der Bindungswirkung von Vertr\u00e4gen, gilt es die Herausforderungen des Klimawandels nicht isoliert von ihren gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen zu betrachten, sondern<br \/>\nin Belangen der Lastenverteilung, vor allem bez\u00fcglich der sozialen Gerechtigkeitsaspekte. Zur Aufschl\u00fcsselung dieses Verst\u00e4ndnisses ist die prominente Gerechtigkeitstheorie von John Rawls anzuf\u00fchren, welcher die Herleitung seiner Gerechtigkeitsgrunds\u00e4tze durch <em>Gerechtigkeit als Fairness<\/em>\u00b9 begr\u00fcndet. Hierbei leiten sich die beiden von Rawls vorgeschlagenen Gerechtigkeitsgrunds\u00e4tze aus einem Gedankenexperiment ab, nach welchem die Akteure in einem <em>Urzustand<\/em>\u00b2 sich auf Prinzipien einigen, die Grundfreiheiten maximieren, und wirtschaftliche Ungleichheiten nur den langfristigen Interessen der am wenigsten bestgestellten Mitgliedern der Gesellschaft dienen. Die Wahl der Gerechtigkeitsgrunds\u00e4tze wird unter der angenommenenBedingung des <em>Schleiers des Nichtwissens<\/em> durchgef\u00fchrt, nach welchem verschiedene Wirkungen von Zuf\u00e4lligkeiten im Formulierungsprozess beseitigt werden. In dieser Bedingung sind unter anderem Einzeltatsachen wie der eigene Platz in der Gesellschaft oder allgemeine Tatsachen wie Kenntnisse \u00fcber die Wirtschaftsform nicht bekannt, sodass das \u00dcbereinkommen im<br \/>\nUrzustand zur Wahl von fairen Gerechtigkeitsgrunds\u00e4tzen f\u00fchrt. In abge\u00e4nderter Form wird diese Gerechtigkeitstheorie ebenso zur Herleitung von Gerechtigkeitsgrunds\u00e4tzen in Staatenbeziehungen<br \/>\nin Betracht gezogen, dementsprechend bestehen die Akteure im <em>Urzustand<\/em> nicht aus Vertretern von Individuen, sondern aus demokratisch-liberalen Staatsv\u00f6lkern, die in diesem <em>hypothetischen Naturzustand<\/em> zusammenkommen. Hierbei unterliegen diese Akteure ebenso dem <em>Schleier des Nichtwissens<\/em>, sodass keine Kenntnisse \u00fcber die Staatsform, oder der Wirtschaftskraft gegeben ist.<\/p>\n<p>Als ein Problem in dieser abge\u00e4nderten Form des <em>Urzustandes<\/em>, in Belangen der sozialen Gerechtigkeit der Klimakrise, ist hervorzuheben, dass durch die Unkenntnis \u00fcber die derzeitige Tatsachgrundlagen, ebenso keine zuk\u00fcnftigen Interessen in diesen \u00dcberlegungen mit einflie\u00dfen k\u00f6nnen. Insbesondere durch die Beschaffenheit des Klimawandels sind die Auswirkungen von<br \/>\ngetroffenen Entscheidungen nicht nur auf einen begrenzten Zeitraum zu beziehen, sondern k\u00f6nnen zugleich kommende Generationen beeinflussen. Dieser Umstand ist also auf die teilnehmenden<br \/>\nstaatlichen Akteure im Urzustand zu beziehen, welche lediglich \u00fcber die Interessen ihres eigenen Volkes im Bilde sind, und ebenso nur diese vertreten. Allerdings sind Klimaauswirkungen nicht an nationalstaatliche Grenzen gebunden, weshalb die Schlussfolgerung aufzustellen ist, dass der Urzustand nur in einem Ansatz einer Weltgesellschaft angenommen werden kann. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die Akteure die Interessen von Individuen verfolgen, ungebunden<br \/>\nvon sozio\u00f6konomischen Status, Geschlecht, Generationen oder staatlicher Zugeh\u00f6rigkeit. In der Auseinandersetzung mit Fragen der Lastenverteilung, wie beispielsweise der totalen Menge an ausgesto\u00dfenen Treibhausgasen, der Verteilung der Treibhausgasemissionen zwischen den Staaten, oder der staatlichen Sch\u00e4digung oder Nutzen durch Emissionen wird deutlich, dass eine Beurteilung dieser Fragen anhand der zu erwartenden Auswirkungen beurteilt werden sollte. Dementsprechend ist festzuhalten, dass eine Minimierung der Auswirkungen anzustreben, und ein Festhalten an dem 2-Grad-Ziel zu erwarten w\u00e4re. Dieses Ergebnis wird insbesondere durch den Umstand deutlich, dass eine gerechte und faire Verteilung von \u00dcberschwemmungen und Unwetterereignissen nur schwer zu realisieren ist, unerheblich ob diese durch einen bestimmten Staat beg\u00fcnstigt wurden, oder dieser einen historischen Anspruch auf seine hohen Emissionswerte fordert.<\/p>\n<p>1 Gerechtigkeit als Fairness bezeichnet die Annahme, dass die Gerechtigkeitsgrunds\u00e4tze aus einer fairen Ausgangssituation hervorgehen.<\/p>\n<p>2 Der Urzustand bezeichnet das Prinzip eines hypothetischen Naturzustandes, in welchem sich vern\u00fcnftige Akteure in einer Vertragssituation auf Gerechtigkeitsprinzipien einigen.<\/p>\n<p><strong>Literaturverzeichnis<\/strong><\/p>\n<p>Berger, Hartwig (2008): Gerechtigkeit im Klimawandel \u2014 eine sozialphilosophische Betrachtung. In: Leviathan, Nomos Verlagsgesellschaft mbH, 36 (2), 212\u2013228.<\/p>\n<p>Braun, Florian\/Baatz, Christian (2016): Klimaverantwortung. In: Heidbrink, Ludger\/Langbehn, Claus\/Sombetzki, Janina (Hrsg.), Handbuch Verantwortung. Wiesbaden: Springer Fachmedien, 1\u201332.<\/p>\n<p>Clements, Paul (2015): Rawlsian Ethics of Climate Change. In: Critical Criminology, 23 (4), 461\u2013471.<\/p>\n<p>Dietz, Matthias\/Garrelts, Heiko (Hrsg.) (2013): Die internationale Klimabewegung. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden.<\/p>\n<p>Harsanyi, John C. (1975): Can the Maximin Principle Serve as a Basis for Morality? A Critique of John Rawls\u2019s Theory. In: Rawls, John (Hrsg.), The American Political Science Review, 69 (2), 594\u2013606.<\/p>\n<p>Hinsch, Wilfried (2012): 3. Kapitel: Die Begr\u00fcndung des Differenzprinzips bei Rawls. In: Gerechtfertigte Ungleichheiten. De Gruyter, 51\u2013100.<\/p>\n<p>H\u00f6ffe, Otfried (2013): Einf\u00fchrung in Rawls\u2019: Theorie der Gerechtigkeit. In: John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit. Akademie Verlag, 1\u201324.<\/p>\n<p>Leist, Anton (2015): Schadenverursachen und Kooperation beim Klimawandel: Zwei Weisen, auf das Ende zu sehen. In: Klimagerechtigkeit und Klimaethik. De Gruyter, 107\u2013134.<\/p>\n<p>Rawls, John (1979): Eine Theorie der Gerechtigkeit. 21. Auflage. Frankfurt am Main: Suhrkamp.<\/p>\n<p>Rawls, John (1999): The Law of Peoples. 5. Auflage. Cambridge: Harvard University Press.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Anonym In der nunmehr sechsundzwanzigsten Auflage der UN-Klimakonferenz arbeiteten die 192 Teilnehmerstaaten im schottischen Glasgow weitere Beschl\u00fcsse aus, welche den Kampf gegen die globale Erderw\u00e4rmung effektiv angehen sollen. Ein zentrales Verhandlungsthema, welches auf den Klimakonferenzen seit ihren anf\u00e4nglichen Iterationen behandelt wird, stellt die Lastenteilung zwischen den Mitgliedsstaaten dar. 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