RV12 Das Menschenrecht auf Inklusion und seine Hintergründe


Inklusion und „einfach nur dabei sein“ lassen sich sehr leicht voneinander abgrenzen. Das eine sagt bereits klar, dass jemand einfach nur dabei und stiller Teilnehmer von etwas ist, impliziert damit also eine gewisse Passivität, das andere, die Inklusion, hingegen beschriebt den Weg, der gegangen werden muss, um jedem gleichermaßen eine aktive Teilhabe zu ermöglichen, sodass keiner aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Die Wahrnehmung anderer, aber auch die betroffener selbst ist je nachdem, ob sie einfach dabei sind oder durch Inklusion mit integriert werden eine andere, so sehen sich betroffene selbst in letzterem Fall durchaus eher in ihrer Person und wenig durch ihre Behinderung wahrgenommen und fühlen sich als Teil einer Gruppe, wie bspw. einer Schulklasse. (Heimlich, 2019) Um Inklusion tatsächlich gewährleisten zu können, ist es jedoch notwendig, dass Barrieren abgebaut und jedem ein Weg zur Teilhabe an den jeweiligen Vorhaben ermöglicht wird. Wansing (2015) führt hierfür mehrere Beispiele an, so zum Beispiel das Fehlen von Dolmetschern, die Gebärdensprache beherrschen oder gar bauliche Schwierigkeiten, bei denen Wahllokale für Rollstuhlfahrer nicht betretbar sind, da es für diese keine nutzbaren Eingänge gibt. Verantwortliche können sich dahingehend nicht mehr einfach aus der Verantwortung ziehen, da die Inklusion von der UN-Behindertenrechtkonvention, welche auch Deutschlang ratifiziert hat, als Menschrecht angesehen wird. Das Recht auf Inklusion ist damit auch in unserem deutschen Gesetz verankert. (Bundesgesetzblatt, 2008)

 

In ihren Ausführungen macht Wansing (2015) jedoch auch deutlich, dass Inklusion noch nicht überall so umgesetzt wird, wie es sein könnte und sollte. Sie beschreibt sogenannte exklusive Zonen, bei denen eine aktive Teilhabe für Personengruppen mit Behinderung noch gar nicht oder nur teilweise möglich ist. Diese Zonen entstehen, weil es nur begrenzte Mittel gibt, die zur Verfügung stehen, um Inklusion wirklich gewährleisten zu können. Zusätzlich sind aber auch gesellschaftlichen und wirtschaftliche Sichtweisen und Interessen ein Grund für das Entstehen solcher Zonen. Ein entsprechendes Beispiel dafür ist der Arbeitsmarkt, auf dem Personen mit Beeinträchtigungen leider nur schwer Fuß fassen können, da sie aus dem System der normativen Leistungsfähigkeit herausfallen. Übertragen auf das Sozialfeld Schule lassen sich leider noch immer ähnliche Tendenzen ausmachen. Plätze in Inklusionsklassen sind begrenzt und in normalen Klassen fallen Schüler*innen mit Beeinträchtigung aus dem System heraus, weil sie Leistungen oftmals nicht auf gleiche Weise erbringen können, wie Schüler*innen ohne. (Wansing, 2015)

 

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, kann ich durchaus verstehen, wenn Kolleg*innen in der Schule manchmal nicht weiterwissen und vor einer Herausforderung, wenn es um den Themenbereich der Inklusion geht. Jedoch finde ich eine Aussage, wie sie uns als Fallbeispiel vorliegt sehr fragwürdig. Es gibt mir zu denken, wenn sich eine Lehrkraft nicht in der Position sieht jeden Schüler, unabhängig von Einschränkungen und Beeinträchtigungen, gleichermaßen zu fördern. Wie bereits ausgeführt ist das Recht auf Inklusion fest in den Menschenrechten verankert, deshalb steht es der Lehrkraft in keiner Weise frei sich davon freizumachen, dieses umsetzten zu müssen. Die entsprechende Lehrkraft schließt, wenn sie entsprechend ihrer Aussage handelt, aktiv Schüler*innen mit Beeinträchtigungen aus und verstößt damit gegen die Rechte dieser Person. Bereits bei der Entscheidung für den Lehrer*innenberuf hätte der entsprechenden Lehrkraft klar sein müssen, dass sie dieses Recht zu achten und entsprechend zu handeln hat. Genau dies würde ich besagter Lehrkraft auch in einem persönlichen Gespräch nahe legen. Darüber hinaus würde ich allerdings auch über mögliche Lösungsansätze sprechen. Nur ein Problem aufzuzeigen, dieses aber nicht weiter anzugehen, ist wenig förderlich. Anbieten würde ich also mir gemeinsam mit der Lehrkraft, die Schwierigkeiten mit der Umsetzung von Inklusion hat, ein Bild der Situation in der Klasse selbst zu machen um dann gemeinschaftlich einen Weg zu finden auch Schüler*innen mit Beeinträchtigung die bestmögliche Teilhabe am Unterricht zu ermöglichen, damit auch hier die Individualität jedes einzelnen gefördert wird, sich jeder frei entfalten kann und die Bildungschancen am Ende für alle gleich sind und niemand Nachteile hat.

 

 

 

 

Literatur:

  • Heimlich, U. 2019. Inklusive Pädagogik. Kohlhammer-Verlag. Stuttgart
  • Wansing, G. 2015. Was bedeutet Inklusion? Annäherung an einen vielschichtigen Begriff. In: Handbuch der Behindertenrechtkonvention. Degener, T. Diehl, E. (Hrsg.). bpb. Bundeszentrale für politische Bildung. Bonn
  • Jahrgang 2008 Teil II Nr. 3 https://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar61106-dbgbl.pdf

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