2.)
Der RU ist nach Artikel 7 an allen öffentlichen Schulen ein ordentliches Lehrfach. Die jeweiligen Religionsgemeinschaften bestimmen dabei die Inhalte, um die Neutralität des Staates zu bewahren. Der Staat hat lediglich das Aufsichtsrecht. In fast allen Bundeländern wird der RU nach Konfessionen, häufig evangelisch und katholisch, getrennt und unterrichtet. Doch wenn man heutzutage einen Blick in die Klassenzimmer wirft, wird man weit mehr Religionsgemeinschaften als nur die evangelische und katholische vorfinden, sondern eine große Vielfalt, vor allem viele muslimische oder auch jüdische Kinder.
Ausnahmen für den konfessionsgebundenen RU bilden in Deutschland Bremen, Berlin und Brandenburg, die sich durch die Bremer Klausel von Art. 7 befreien können.
Diesen konfessionsungebundenen Unterricht empfinde ich als sehr gut und sinnvoll. SchülerInnen sollten nicht nach Religionszugehörigkeit getrennt unterrichtet werden, da so das Fremde nur noch „fremder“ wird und die Andersartigkeit (in negativen Sinne) betont wird. In einen gemeinsamen Unterricht können sich SchülerInnen verschiedenster Kulturen austauschen und anhand von „Liveberichten“ erfahren, was Unterschiede und vor allem auch Gemeinsamkeiten sind. Das persönlichere Gespräch, bei dem nachgefragt werden kann weckt vermutlich mehr Interesse als ein Artikel über andere Religionen im Schulbuch. Die SchülerInnen können das vorher vielleicht noch „Unbekannte“ kennenlernen, sie können über Ansichten zu verschiedenen Themen diskutieren und so auch die eigene Meinung und Persönlichkeit entwickeln.