Aufgabe 4: Urheberrecht im Unterricht Lösung

Hier nun die Auflösung zu der Frage, ob man im Unterricht ein Youtube-Video laufen lassen darf, um danach das Lied zu besprechen.

60a UrhG erlaubt verschiedene Nutzungen von Werken im Rahmen des Unterrichts: vervielfältigen, […] in sonstiger Weise öffentlich wiedergeben.“ (Handreichung Urheberrecht in der Schule, S. 16)

Die beschriebenen Nutzungen nach § 60a UrhG sind nur gestattet, wenn sie bestimmten Empfängern zugutekommen. Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen gemäß § 60a UrhG ohne Zustimmung des Urhebers folgenden Personen zur Verfügung gestellt werden: […] Teilnehmende derselben Veranstaltung sind alle, die dieselbe Unterrichtseinheit (Klasse, Kurs, Projektgruppe, aber auch Prüfungsgruppe) besuchen.“ (Handreichung Urheberrecht in der Schule, S. 17)

ABER:
„Grundsatz: 15 %-Grenze. § 60a UrhG gestattet die erlaubnisfreie Nutzung von bis zu 15 % eines Werkes.“ (Handreichung Urheberrecht in der Schule, S. 18)

DARAUF:
In der Literatur wird daher zunehmend vertreten, dass es sich bei Wiedergaben [von Youtube-Videos] vor Schulklassen nicht um öffentliche Wiedergaben handelt.“ (Handreichung Urheberrecht in der Schule, S. 27)

Ergebnis: Ja, ich darf meiner Schulklasse ein Youtube-Video zeigen, um danach den Song zu besprechen.

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