Aufgabe 2: Urheberrecht – Lösung

Das BMJV löst das Dilemma aus Aufgabe 2 wie folgt:

Julia hat die Abmahnung durch eine auf Urheberrecht spezialisierte Anwältin prüfen lassen. Da das verwendete Bild nicht zur freien Nutzung bestimmt war, ist der Vorwurf des Rechteinhabers berechtigt. Die Anwältin rät ihr daher dazu, das Bild zügig zu löschen. Die Anwältin ändert den Inhalt der zu stark zugunsten des Rechteinhabers formulierten Unterlassungserklärung an einigen Stellen ab. Gemeinsam mit Julia bereitet sie ein Schreiben vor, in dem Julia dem Rechteinhaber bezüglich der Schadensersatzsumme entgegen kommt. Julia hat Glück: Der Rechteinhaber erklärt sich einverstanden.

Weiterhin solltest du zu folgenden Ergebnissen gekommen sein:

  • Julia hat rechtswidrig gehandelt, sie muss sich das Einverständnis des Rechteinhabers einholen
  • bei Privatpersonen oder kleineren Unternehmen kann eine Verlinkung zum Original ausreichen, um beide Seiten zufrieden zu stellen
  • falls nicht, sollte der abgemahnte Inhalt schnellstmöglich gelöscht werden

Weitere Informationen hier und hier.

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