„Nicht über uns ohne uns“ – junge Menschen berichten über ihre Erfahrungen mit Inklusion in der Schule und im Beruf/Studium

1. Was bedeutet der Slogan: „Nicht über uns ohne uns!“ hinsichtlich der gleichberechtigten Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung? Erörtern Sie dies anhand eines Beispiels und beziehen sich dabei auf die UN-BRK.

Der Slogan „Nicht über uns ohne uns!“, stammt aus der internationalen politischen Behindertenbewegung, sie wurde Anfang der 1980er Jahre konzipiert. Der Slogan sagt aus, dass die aktive und informierte Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an allen sie betreffenden Entscheidungen eine grundsätzliche Voraussetzung für ihre gleichberechtigte Teilhabe ist. Zudem gilt der Slogan als zentraler Grundsatz der UN-Behindertenrechtskonvention. Hierbei ist aber auch selbstverständlicherweise die Gesellschaft aufgefordert diese Voraussetzung zu fördern. „Inklusion ist aber nicht nur eine Angelegenheit der Politik. Sie ist zuallererst auch eine Haltungsfrage, sie braucht Verbündete und Mitstreiter. Jede und jeder einzelne ist gefragt und ich freue mich darauf, in meiner Amtszeit gemeinsam mit Ihnen etwas zu bewegen und unser gemeinsames Ziel zu gestalten.“ (Dusel, UN-BRK, S.3) Insbesondere im Bezug auf die Bildung ist der Staat und die Gesellschaft dazu verpflichtet allmögliche Maßnahmen vorzunehmen, damit eine gleichberechtigte Teilhabe für Kindern und Jugendlichen mit Behinderung herrscht. „Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.“ (UN-BRK, Artikel 7 (1), S.11)

 

2. Bitte reflektieren Sie die Erfahrungen der beiden Gäste, Amelie Gerdes und Silas Palkowski, vor dem Hintergrund Ihrer eigenen Erfahrungen: Welche Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren (u.a. räumlich, personell, materiell) sind in der Schule und im Übergang in den Beruf / das Studium bezogen auf die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung förderlich und welche hinderlich?

Es gibt viele Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren die hinderlich für Kinder und Jugendlichen mit einer Behinderung in deren Schulzeit, Studium und Berufsleben sein können. Viele von denen kann man als Staat, Gesellschaft, Schulkamerad/in und Familie ändern, fördern, bzw. anpassen. Beispiele dafür wären:  einen barrierefreien Zugang ermöglichen, mögliche Hilfe als Kamerad anbieten oder als Lehrer/in, sowie als Eltern genügend Unterstützung zeigen. Herrschen keine passenden Rahmenbedingungen leiden leider viele Kinder und Jugendliche daran, sich angemessen weiterzubilden.  Eine Siuation die leider dieses belegt, ist die Erfahrung die Silas Palkowski in seiner Schulzeit erleben musste, nämlich erlitt er an einem nicht herrschenden barrierefreien Zugang an seiner Schule, sowie an mangelnde Unterstützung seines Lehrerinnes. Passen die Rahmenbedingungen doch, können diese den Kindern und Jugendlichen mit Behinderung auch förderlich bzw. hilfreich sein. Beispiel hierfür ist Amelie Gerdes, die in ihrer Schulzeit viel Unterstützung und Hilfe von ihrer Familie bekam, welche für sie sehr vorteilhaft war.

 

 

3. In der Vorlesung wurde auch die Perspektive der Eltern von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung angesprochen. Welche Bedeutsamkeit messen Sie der Zusammenarbeit mit Eltern bei und welche Schlussfolgerungen leiten Sie daraus für sich als angehende Lehrkraft ab?

Meiner Meinung nach sind Eltern, sowie aber auch Lehrkräfte dazu gefördert die Kinder und Jugendlichen mit Behinderung in allen möglichen Bereichen in aller Ausführlichkeit zu unterstützen. Somit ist auch eine gewisse Zusammenarbeit zwischen Eltern und Lehrkräften erforderlich.  Die Lehrkräfte sollten in dem bewusst sein und das Notwendige Engagement zeigen, wie Kontakt mit Eltern aufnehmen und diese weiterführen, sich in Situationen nicht zurückhalten und mögliche Hilfe leisten, sich um die Lernprozesse kümmern und gegebenenfalls nachfragen und spezifische Hilfestellung zeigen. Hierbei könnte man auf sonderpädagogische Hilfe zugreifen, wobei ich finde, dass die Kinder und Jugendlichen mit Behinderung vor allem auf eine sonderpädagogsiche Hilfskraft angewiesen sind. Eine pädagogische Unterstützung ist eine Pflicht, die man jedem Schüler/in mit Behinderung gewährleisten sollte. (Vgl. Schulgesetz für Bremen 2009, Artikel 22(1)) Auch für mich als angehende Lehrerin ist es wichtig, die aufgezählten Punkte zu beachten und diese in meinem zukünftigen Berufsleben als Lehrkraft umzusetzen.

 

Literaturvezeichnis

UN – Behindertenrechtskonvention (2008): Die UN- Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über Rechte von Menschen mit Behinderung. URL: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf (letzter Zugriff: 03.05.2023)

Schulgesetz für Bremen (2009), die Senatorin für Bildung und Wissenschaft. URL: https://www.fruehehilfen.de/fileadmin/user_upload/fruehehilfen.de/pdf/Kinderschutzkonzept_Bremen_neues_bremisches_schulgesetz.pdf (letzter Zugriff: 03.05.2023)

 


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Eine Antwort zu „„Nicht über uns ohne uns“ – junge Menschen berichten über ihre Erfahrungen mit Inklusion in der Schule und im Beruf/Studium“

  1. Avatar von Alexandra
    Alexandra

    Den Ausführungen zur Bedeutung des Slogans „Nicht über uns ohne uns“ ist zuzustimmen. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung ist essentiell, aber nicht nur bezüglich des Aspektes der Menschen- und Grundrechte auf die sich in Artikel 7 UN-BRK bezogen wird.
    Ganz grundlegend geht es auch darum, die Selbstständigkeit und Autonomie von Menschen mit Beeinträchtigungen anzuerkennen. Besonders aus dem medizinischen Modell von Behinderung resultiert häufig eine Ungleichstellung, da vernachlässigt wird, dass Menschen mit Beeinträchtigungen autonom und selbstbestimmt handeln und denken (vgl. Waldschmidt, 2020, S.60ff.).
    Dass Menschen mit Beeinträchtigungen und insbesondere Kinder und Jugendliche allerdings durchaus selbst mitentscheiden können, ist ebenfalls in der UN-BRK festgehalten. In dem im Blogbeitrag berufenen Artikel 7 UN-BRK wird ebenfalls explizit genannt, dass die Kinder und Jugendlichen das Recht auf eine gleichberechtigte Behandlung ihrer Meinung gegenüber der Meinung von Kindern ohne Beeinträchtigung haben (Artikel 7, S.11f.).
    Dass insbesondere die räumlichen Rahmenbedingungen in der Schule nicht auf Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen eingehen, kann ich aus meiner eigenen Schulzeit bestätigen. Wie auch im Fallbeispiel des Blogbeitrags geschildert, gab es auch an meiner Schule zunächst keine Barrierefreiheit. Allerdings hat sich dies im Laufe der Zeit verändert. Es wurde eine Rampe für Kinder und Jugendliche gebaut, die auf einen Rollstuhl angewesen sind und auch bei neu renovierten Teilen der Schule wurde auf die räumliche Barrierefreiheit geachtet.
    Auch die hohe Relevanz der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Lehrkräften wird in dem Blogbeitrag verdeutlicht. Allerdings sollte man dabei darauf achten, dass die Entscheidungen des Kindes entsprechend dem Alter und der Ausprägung der Einschränkungen respektiert werden.
    Nicht immer kennen die Eltern die Bedürfnisse ihres Kindes, wenn sie selbst nicht die Einschränkungen des Kindes haben. Daher ist im Artikel 7 UN-BRK die Meinungsäußerung und -einbeziehung direkt formuliert. Natürlich sind zunächst einmal die Eltern die primären Ansprechpartner, aber im Verlauf des Heranwachsens sollte man das Kind einzubeziehen nicht vergessen.

    Quellenbelege:

    – Die UN-Behindertenrechtskonvention Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf
    – Waldschmidt, Anne (2020): Jenseits der Modelle, in: Brehme, David; Fuchs, Petra; Köbsell, Swantje; Wesselmann, Carla (Hrsg.): Disability Studies im deutschsprachigen Raum. Zwischen Emanzipation und Vereinnahmung, Beltz, S. 56-73.

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